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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Bibliographic data

fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1891
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891.
Volume count:
68
Publisher:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1891
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

Full text

Die Grenzpolizeibehörde hat nach Meldung des Ausgewiesenen dafür Sorge zu tragen, daß er sich 
in das Ausland begiebt; sie hat, daß dies geschehen, auf der Abschrift des Zwangspasses zu bescheinigen 
und diese der vollziehenden Behörde zurückzusenden. 
8. 11. 
Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig, so ist dies ungesäumt der vollziehenden Behörde mitzutheilen, 
welche wegen Ermittelung des Aufenthalts des Ausgewiesenen und Herbeiführung der Ausweisung im 
Wege des Transports das Geeignete zu veranlassen hat. 
8. 12. 
Wird ein Ausgewiesener unter Umständen betroffen, aus welchen sich ergibt, daß er die in dem 
Zwangspaß ihm auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt hat, so ist er in polizeilichen Gewahrsam zu 
nehmen und demnächst die Ausweisung mittelst Transports zu vollziehen. 
Der Transport wird in dringenden Fällen von der Polizeibehörde des Ergreifungsortes, sonst von 
der derselben vorgesetzten Landespolizeibehörde angeordnet. Der Behörde, von welcher der Zwangspaß 
ausgestellt ist, ist in jedem Falle ohne Verzug Mittheilung zu machen. 
S. 13. 
Soll die Ausweisung durch Bekanntmachung der Ausweisungsverfügung erfolgen, so ist in der 
letzteren dem Auszuweisenden aufzuerlegen, sich sofort oder binnen einer zu bestimmenden Frist über die 
Reichsgrenze in das Ausland zu begeben. Die Verfügung ist dem Auszuweisenden unter Hinweis auf 
die strafrechtlichen Folgen der verbotswidrigen Rückkehr mit der Verwarnung schriftlich zuzufertigen oder 
zu Protokoll zu eröffnen, daß, wenn er nach dem darin angegebenen Zeitpunkte innerhalb des Reichsgebiets 
betroffen werde, er seine Festnahme und die Ausweisung im Wege des Transports zu gewärtigen habe. 
Kommt der Ausgewiesene der Versuguns nicht nach, so finden die Bestimmungen des §. 12 ent- 
sprechende Anwendung. 
8. 14. 
Von jeder auf Grund der §§. 39, 284 und 362 des Strafgesetzbuchs gegen einen Ausländer ver- 
fügten Ausweisung aus dem Reichsgebiet hat die ausweisende Behörde sofort dem Reichskanzler (Reichs- 
amt des Innern) behufs Veröffentlichung im Central-Blatt für das Deutsche Reich Mittheilung zu machen. 
Die Mittheilung erfolgt unter Uebersendung einer Abschrift der Formel des der Ausweisung zu 
Grunde liegenden gerichtlichen Urtheils, sowie einer Abschrift des dispositiven Theils der Ausweisungs- 
verfügung, aus welcher Vor= und Zuname, Stand oder Gewerbe, Alter, Geburtsort, Staatsangehörig- 
keit und der etwa ermittelte ausländische Wohnort des Ausgewiesenen ersichtlich sein soll. 
Im Falle der Zurücknahme der Ausweisung ist dem Reichskanzler gleichfalls sofort Mittheilung 
zu machen.
	        

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