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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1899
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
76
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1899
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

Full text

479 
Der Ortsvorsteher hat die Anmeldung des Schadensersatzanspruchs sofort dem Ober- 
amt unter Bezeichnung der in Betracht kommenden Ersatzpflichtigen vorzulegen. 
Art. 196. 
Das Oberamt hat alsbald nach Empfang der Anmeldung des Schadensersatzanspruchs 
hievon dem Ersatzpflichtigen mit dem Beifügen Eröffnung zu machen, daß, wenn nicht 
binnen einer von dem Oberamt festzusetzenden Frist, welche die Dauer einer Woche nicht 
übersteigen darf, eine Einigung der Parteien über den Ersatzanspruch herbeigeführt und 
dem Oberamt nachgewiesen werde, die amtliche Schätzung des Schadens und die Fest- 
stellung des Schadensersatzes erfolge. 
Wird innerhalb der Frist dieser Nachweis nicht erbracht, so hat das Oberamt ohne 
Verzug den Schaden durch einen oder mehrere beeidigte Sachverständige abschätzen zu 
lassen. 
Zu der Schadensabschätzung sind die Betheiligten mit dem Anfügen zu laden, daß 
dieselbe auch im Falle ihres Nichterscheinens vorgenommen werde. 
Von den Schätzern ist ein Protokoll über die Schadensabschätzung aufzunehmen 
und unter Anschluß eines Verzeichnisses der erwachsenen Kosten dem Oberamt vorzulegen. 
Das Gleiche gilt, wenn bei der Abschätzungsverhandlung eine Einigung der Parteien 
über den Ersatzanspruch zu Stande kommt. 
Das Oberamt hat auf Grund des ihm über die Schadensabschätzung vorgelegten 
Protokolls den Schadensersatz sowie die entstandenen Kosten festzustellen. 
Wenn nach Lage des Falles der Schaden nicht vor der Zeit der Ernte bemessen 
werden kann, so hat die Feststellung des Schadensersatzes erst auf Grund einer zweiten, 
kurz vor der Ernte vorzunehmenden Schätzung zu erfolgen. Dem hierauf gerichteten 
Antrag eines Betheiligten muß von dem Oberamt stattgegeben werden. 
Art. 197. 
Nach erfolgter Feststellung des Schadensersatzes ist das Ergebniß den Betheiligten 
mit dem Beifügen urkundlich zu eröffnen, daß die Feststellung sowohl hinsichtlich der 
(rsatzpflicht als hinsichtlich der festgesetzten Höhe des Schadens und der Kosten endgiltig 
und vollstreckbar werde, wenn nicht binnen einer von dem Tage der Eröffnung an 
laufenden Frist von zwei Wochen einer der Betheiligten Klage bei dem Amtsgericht erhebe. 
8
	        

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