Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Der Status des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte für diesen Datensatz wurde nicht geprüft oder ist unklar. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Organisation, die das Objekt zur Verfügung gestellt hat.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rbl_wuerttemberg
Titel:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Erscheinungsort:
Stuttgart
Herausgeber:
Vaterländischer Hilfsdienst
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rbl_wuerttemberg_1900
Titel:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900.
Bandzählung:
77
Herausgeber:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
wuerttemberg
Erscheinungsjahr:
1900
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

Volltext

8 
a) die von diesen Behörden selbst angesetzten Sporteln, 
b) die von andern Behörden ihnen zum Einzug überwiesenen Sporteln 
zu enthalten. 
Die einzelnen Sporteln sind sofort nach ihrem Anfall der Zeitfolge nach, und zwar 
deren Betrag insolange, als die Zahlung noch nicht erfolgt ist, in der Nubrik „Soll“ 
und alsbald nach der Bezahlung unter Anfügung des Zahlungstags in der Rubrik „Hat“ 
einzutragen. 
Wenn eine Sportel nachgelassen oder niedergeschlagen oder wenn ein Sportelansatz 
unterlassen oder zurückgenommen (Art. 6) oder wieder aufgehoben (Art. 5) worden ist, so 
ist hievon in der Sportelrechnung innerhalb der Linie mit der Angabe der hinsichtlich 
der Sportel getroffenen Verfügung Vormerkung zu machen. 
8. 18. 
Soweit von den Oberämtern sportelpflichtige Urkunden auf Formularien auszustellen 
sind, welche vom Staat geliefert werden, sind diese Formularien von dem Revisorat des 
Ministeriums des Innern zu beziehen. 
Ueber die Sporteln von solchen Urkunden können je besondere Nebenrechnungen ge- 
führt werden. Aus denselben ist sodann je am Schlusse eines Vierteljahrs die Zahl 
der ausgestellten Urkunden und der Gesammtbetrag der angefallenen Sporteln für die- 
selben in die allgemeine Sportelrechnung zu übertragen. 
Beim Abschluß der Vierteljahrsrechnung ist der Bestand an solchen Formularien 
festzustellen und deren Verbrauch auf Grund der Rechnung nachzuweisen. 
Unbrauchbar gewordene Formularien sind der Rechnung beizulegen und in dem 
Formulariennachweis als verbraucht zu verrechnen. 
Das Ministerialrevisorat hat den Kreisregierungen je nach Ablauf eines Viertel- 
jahrs eine Uebersicht über die Formularien, welche an die Oberämter des betreffenden 
Kreises abgegeben worden sind, zu übersenden. 
Die #nur für eine bestimmte Zeit geltenden Formularien sind nach deren Ablauf dem 
Ministerialrevisorat zurückzusenden. 
Die Kosten der in Abs. 1 bezeichneten Formularien werden auf die Sportelgefälle 
angewiesen.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der erste Buchstabe des Wortes "Baum"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.