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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rbl_wuerttemberg
Titel:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Erscheinungsort:
Stuttgart
Herausgeber:
Vaterländischer Hilfsdienst
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rbl_wuerttemberg_1900
Titel:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900.
Bandzählung:
77
Herausgeber:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
wuerttemberg
Erscheinungsjahr:
1900
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

Volltext

10 
Formularienlieferungen (§. 18) von den Revisionsbehörden zu prüfen und erforderlichen 
Falls richtig zu stellen. 
Die geprüften zur Begründung der Verrechnung in den kameralamtlichen Steuer- 
hauptbüchern dienenden Sportelrechnungen der Oberämter sind dem Steuerkollegium, 
Abtheilung für direkte Stenern, zu übergeben. Demselben sind auch die Rechnungen 
über die Belohnung der Sportelkontrolleure zur Prüfung und Zahlungsanweisung vor- 
zulegen. 
§. 22. 
Die Kosten der Anschaffung der in dieser Verfügung bezeichneten Rechnungsformu- 
larien der Oberämter sind aus den Sportelgefällen zu entnehmen und ausgäblich zu 
verrechnen. 
Aus den Sportelgefällen sind ferner die der Staatskasse zur Last fallenden Kosten 
der zwangsweisen Beitreibung von Sporteln zu bestreiten. Den nicht selbst eine Spor- 
telkasse führenden Behörden sind dieselben von der Behörde, an welche die Sportel zum 
Einzug ausgeschrieben oder überwiesen war (§. 12), zu ersetzen. 
§. 23. 
(Zu Nr. 11 und 60 des Tarifs.) 
Soweit nach den bestehenden Vorschriften für Auszüge und Abschriften Gebühren 
für die Staatskasse zu erheben sind, beträgt die Schreibgebühr für die Seite, 
welche mindestens zwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfennig, 
auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede angefangene 
Seite wird voll berechnet. 
Für die Abschrift von Urkunden und Aktenstücken, welche in fremden Sprachen ab- 
gefaßt oder besonders schwer leserlich oder verständlich sind, kann die Schreibgebühr auf 
das Doppelte bis Vierfache dieses Betrags erhöht werden. 
Der Einzug und die Verrechnung der Schreibgebühren erfolgt in Gemäßheit der 
innerhalb der einzelnen Departements getroffenen besonderen Anordnungen. 
Auf den gegen Schreibgebühr gefertigten Abschriften und Aktenauszügen ist deren 
Uebereinstimmung mit den Urschriften von Amtswegen zu beurkunden, wofür eine weitere 
Gebühr nicht zu erheben ist. In sonstigen Fällen ist für die Beglaubigung der Ueber-
	        

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