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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rbl_wuerttemberg
Titel:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Erscheinungsort:
Stuttgart
Herausgeber:
Vaterländischer Hilfsdienst
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rbl_wuerttemberg_1900
Titel:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900.
Bandzählung:
77
Herausgeber:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
wuerttemberg
Erscheinungsjahr:
1900
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

Volltext

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8. 11. 
Wird eine bereits bezahlte Sportel nachgelassen oder herabgesetzt oder deren Ansatz 
aufgehoben, oder die Zahlung der Sportel einem andern als demjenigen, welcher sie be- 
zahlt hat, auferlegt, so ist der bezahlte beziehungsweise zu viel bezahlte Betrag aus der 
Sportelkasse derjenigen Behörde, welche die betreffende Sportel seiner Zeit erhoben und 
verrechnet hat, zurückzuerstatten und diese Ausgabe durch den amtlichen Beschluß oder 
die höhere Verfügung, worauf die Rückerstattung beruht, zu rechtfertigen, sowie die 
Empfangsbestätigung des Betheiligten der Sportelrechnung beizulegen. 
(Zu Art. 8.) 
§. 12. 
Vorbehältlich besonderer Bestimmungen haben diejenigen Behörden, welche nicht 
selbst eine Sportelkasse führen, zugleich mit den von ihnen getroffenen oder von höheren 
Behörden an sie ausgeschriebenen Entscheidungen oder Verfügungen die hiemit verbundenen 
Sportelansätze behufs des Einzugs durch die die Entscheidung oder Verfügung eröffnende 
oder vollziehende Behörde auszuschreiben. Wird die Entscheidung oder Verfügung nicht 
unmittelbar an letztere Behörde ausgeschrieben, so ist die mit dem Sporteleinzug zu be- 
auftragende Behörde in dem Erlaß an die Mittelstelle zu bezeichnen. 
Führt die eröffnende oder vollziehende Behörde keine Sportelkasse, oder ist der Spor- 
telansatz nicht mit einer an eine Behörde auszuschreibenden Entscheidung oder Verfügung 
verbunden, so ist die Sportel von der dieselbe ansetzenden Behörde nach dem angefügten 
Formular A an das Kameralamt desjenigen Bezirks zum Einzug und zur Verrech- 
nung zu überweisen, in welchem der Sportelpflichtige wohnt oder sich aufhält. Wenn 
der Sportelpflichtige keinen Wohnsitz im Lande hat oder wenn vorschußweise Erlegung 
der Sportel erfolgt, so kann die Sportel dem nächstgelegenen Kameralamt überwiesen 
werden. 
§. 13. 
Ueber die bei dem Staatsministerium und Geheimen Rath, bei den Ministerien und 
bei den Landeskollegien sowie den Amtsgerichten angesetzten Sporteln werden bei den- 
selben durch die hiemit beauftragten Kanzleibeamten besondere Kontrollverzeichnisse nach 
Formular B geführt.
	        

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