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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rbl_wuerttemberg
Titel:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Erscheinungsort:
Stuttgart
Herausgeber:
Vaterländischer Hilfsdienst
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rbl_wuerttemberg_1900
Titel:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900.
Bandzählung:
77
Herausgeber:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
wuerttemberg
Erscheinungsjahr:
1900
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

Volltext

i 
über 800 aber 
14 von 100 Fällen. 
Bei Sportelansätzen unter 1 /¾ dürfen jedoch 2 Fälle nur für einen gezählt werden. 
S. 16. 
Nachstehenden Behörden liegt der Einzug und die Verrechnung der von ihnen an- 
gesetzten oder von anderen Behörden ihnen zum Einzug überwiesenen Sporteln ob: 
den Oberämtern; 
der Universitätskasse; 
dem Kriegszahlamt; 
den Hauptzoll-, Hauptsteuer= und den Kameralämtern. 
Die von den Oberämtern eingezogenen Sportelbeträge sind je nach Abschluß eines 
Vierteljahrs, sowie dann, wenn der Kassenbestand eine 300 ¾ übersteigende Summe 
erreicht hat, an das Kameralamt des Bezirks abzuliefern. Für einzelne Oberämter kann 
die Höhe des zulässigen.Kassenbestands durch das vorgesetzte Ministerium anders bestimmt 
werden. · 
Die Universitätskasse und das Kriegszahlamt liefern die von ihnen eingezogenen 
Sporteln unmittelbar an die Staatskasse ab. 
Ist eine Sportel von 100 / oder mehr von einem Oberamt einzuziehen, so hat 
dieses den Sportelschuldner anzuweisen, den Betrag an das Kameralamt zu entrichten. 
Letzteres ist von dieser Anweisung nach Formular D in Kenntniß zu setzen und hat nach 
erfolgter Zahlung der anweisenden Behörde für eine Lieferung im gleichen Betrage nach 
Formular E zu bescheinigen. Die Ausdehnung dieser Vorschriften auf andere der in 
Abs. 1 bezeichneten Behörden bleibt den einzelnen Ministerien vorbehalten. 
Die zwangsweise Beitreibung der Sporteln nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. Au- 
gust 1879, betreffend die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche 
(Reg. Blatt S. 202 ff.), Art. 10 bis 13, liegt in allen Fällen derjenigen Behörde ob, 
welche die Sportel angesetzt hat. 
8. 17. 
Die Sportelrechnungen der Oberämter sind nach dem Formular C je für ein Viertel- 
jahr zu führen und haben die beiden Hauptabtheilungen
	        

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