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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1903
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
80
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1903
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

Full text

21 
e. welche von Unternehmern ausgehen, in deren Betrieben eine über das übliche 
Maß erheblich hinausgehende Arbeitszeit eingehalten wird oder die Löhne hinter 
den in dem Gewerbszweig sonst üblichen Durchschnittslöhnen erheblich zurückstehen. 
Nachgebote werden nicht berücksichtigt. 
Im übrigen ist bei öffentlichen Ausschreibungen der Zuschlag demjenigen zu erteilen, 
dessen Angebot unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände als das 
annehmbarste zu erachten ist. 
Bei engeren Ausschreibungen hat unter sonst gleichwertigen Angeboten die Vergebung 
an den Mindestfordernden zu erfolgen. Sind ausnahmsweise den Bewerbern die näheren 
Vorschläge in Betreff der im einzelnen zu wählenden Konstruktionen und Einrichtungen 
überlassen worden, so ist der Zuschlag auf dasjenige Angebot zu erteilen, welches für den 
gegebenen Fall als das geeignetste und zugleich in Abwägung aller in Betracht kommen- 
den Umstände als das preiswürdigste erscheint. 
Bei der Vergebung von Bauarbeiten sind im Falle gleicher Preisstellung die am 
Orte der Ausführung oder in der Nähe wohnenden Gewerbetreibenden vorzugsweise zu 
berücksichtigen. 
Der Zuschlag wird entweder bei der Verhandlung oder durch besondere schriftliche 
Mitteilung erteilt. 
Letzteren Falls ist er mit bindender Kraft erfolgt, wenn die Benachrichtigung inner- 
halb der Zuschlagsfrist als Telegramm oder Brief dem Telegraphen= oder Postamt zur 
Beförderung an die in dem Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ist. 
Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Zuschlagserklärung dergestalt abge- 
sendet worden, daß sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, 
und mußte der Antragende dies erkennen, so ist der Antragende an sein Angebot dann 
nicht mehr gebunden, wenn er die Verspätung entweder schon vor oder unverzüglich nach 
dem Empfang der Zuschlagserklärung der Behörde anzeigt. 
Bewerber, welche den Zuschlag nicht erhalten haben, werden davon benachrichtigt. 
Proben werden nur dann zurückgegeben, wenn dies in dem Angebotsschreiben aus- 
drücklich verlangt wird, und die Rücksendung erfolgt alsdann auf Kosten des Bewerbers; 
dagegen findet im Falle der Annahme des Angebots eine Rückgabe nicht statt; ebenso 
kann im Falle der Ablehnung die Rückgabe insoweit nicht verlangt werden, als die Proben 
bei den Prüfungen verbraucht sind. 
2
	        

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