Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1904
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
81
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1904
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

Full text

46 
Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den 
Tag der ersten Vorzeigung oder des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt. 
. In demselben Absatz ist statt des vierten Satzes zu setzen: 
Bleibt diese Vorzeigung oder der Versuch der Vorzeigung erfolglos, so 
wird der Postauftrag bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem be- 
treffenden Tage bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Verweigert 
der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bei der zweiten Vorzeigung 
die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort zurückgesandt; ebenso findet sofortige 
Rücksendung statt, wenn bereits bei der ersten Vorzeigung Zahlung verweigert 
wird. 
Der zweite Satz des Absatzes XIV hat, wie folgt, zu lauten: 
Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist und für das Verfahren 
bei der zweiten Vorzeigung gelten die Bestimmungen unter IX. 
d. Der Text der ersten drei Sätze im Absatz XVII erhält nachstehende 
Fassung: 
Postaufträge mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“ 
oder „Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung 
oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum 
Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der Post- 
anstalt zur Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung bereit gehalten. 
Wird bei der Vorzeigung die Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung 
verweigert, oder ist am Tage der Vorzeigung der auf dem Postauftragsformular 
angegebene Tag (1IV) bereits verstrichen, so werden die Postaufträge sofort 
zurück= oder weitergesandt. 
3) § 24. „Postnachnahmesendungen.“ 
Unter IV ist als künftiger erster bis dritter Absatz einzuschalten: 
Offene Karten mit Nachnahme (Postkarten und Drucksachenkarten) — 
ausgenommen solche mit dem Vermerk „Durch Eilboten“ oder „Postlagernd" — 
werden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen (§ 41 II) nicht zur Ein- 
lösung vorgezeigt, sofern nicht der Absender durch einen Vermerk auf der 
Vorderseite der Karte ein anderes ausdrücklich bestimmt hat. 
S 
—
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment