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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1913
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913
Volume count:
90
Publisher:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1913
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Das Reichsvermögen.
  • 3. Kapitel. Die Reichsschulden.
  • 4. Kapitel. Die Gewährung von Darlehen.
  • 5. Kapitel. Die Garantieen zu Lasten des Reichs.
  • 6. Kapitel. Der Reichshaushalts-Etat.
  • 7. Kapitel. Die Teilnahme der Volksvertretung an der Finanzverwaltung.
  • 8. Die Ausgaben des Reichs.
  • 9. Kapitel. Die Einnahmen des Reichs.
  • 10. Kapitel. Die Rechnungskontrolle.
  • 11. Kapitel. Die Entlastung.
  • 12. Kapitel. Der Reichsfiskus.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXXVII. Abschnitt: Das Finanzwesen. 783 
II. durch Gesetz vom 2. November 1871, Reichsgesetzblatt S. 376, 
welches lautet: 
Der Kaiser wird ermächtigt, dem zwischen Italien und der 
Schweiz am 15. Oktober 1869 (1871 S. 378) über die Herstellung 
und Subventionierung der Gotthardbahn abgeschlossenen Staats- 
vertrage beizutreten und dem Unternehmen eine nach Maßgabe 
des Art. 17 des Vertrags zahlbare Subvention in Höhe von 
20 Millionen Frcs., einschließlich der von deutschen Regierungen 
und Eisenbahngesellschaften zu erwartenden Zuschüsse, zuzusichern. 
Vergleiche Gesetz vom 28. Oktober 1871 (S. 370) und Nachtrags- 
vertrag vom 12. März 1878 (1879 S. 270); 
III. durch Gesetz vom 14. November 1886, Reichsgese zblatt S. 301 
welches lautet: 
Die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs für 
eine egyptische Staatsanleihe im Effektivbetrage von 8 Millionen 
Pfund Sterling wird nach Maßgabe der Bestimmungen der am 
18. März 1885, Reichsgesetzblatt von 1886 S. 303, zu London 
unterzeichneten Uebereinkunft, sowie der Erklärung vom 25. Juli 
des gleichen Jahres hiermit genehmigt: 
IV. durch Gesetz vom 6. Juli 1890, Reichsgesetzblatt S. 139, welches 
autet: 
Die Uebernahme einer Bürgschaft zu Lasten des Reichs für 
die Kosten der an Stelle der Konsulargerichtsbarkeit einzurichten- 
den Rechtspflege in Samoa im Höchstbetrage von 2000 amerikani- 
schen Dollars jährlich wird genehmigt; 
V. durch Gesetz vom 31. Juli 1904 S. 330, welches lautet: 
Zum Bau und zum Betrieb einer Eisenbahn von Daressalam 
nach Mrogoro wird den Anteilseignern der Ostafrikanischen Eisen- 
bahngesellschaft die Garantie des Reiches für: 
a) eine Verzinsung des anzulegenden Kapitals bis zur Höhe von 
21 Millionen mit 3⅝% vom Tag der Einzahlung an; 
b) die Zahlung des um 20% erhöhten Nennbetrags der jeweilig ge- 
losten und als solche abzustempelnden Anteilscheine nach näherer 
Maßgabe der Konzession bewilligt. 
Aus sämtlich vorbezeichneten Garantieen hatte das 
Reich bis jetzt Zahlungen, irgend welcher Art, nicht zu 
leisten gehabt. 
—..— 
6. Kapitel. 
Der Reichshaushalts-Etat. 
Nach Reichs-Verfassung Art. 69 sind alle Einnahmen und Aus- 
gaben in den Etat aufzunehmen. Dieser Etat ist ein jährlicher und 
zwar beginnt die sogenannte Finanzperiode oder das Etatsjahr nach
	        

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