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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1914
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
91
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1914
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

Full text

II. 
III. 
IV. 
1. 
1. 
1. 
255 
Nachweis zu liefern, daß die Prüfungsgebühr gemäß der Gebührenordnung an den Deutschen 
Azetylenverein gezahlt ist. 
Die Vorprüfung erfolgt durch die Prüfstelle an Hand der eingereichten Unterlagen zum Zwecke 
der Erteilung eines Vorbescheids, ob der Apparat zur Ausführung der technischen Betriebs- 
prüfung geeignet erscheint. Wegen Beseitigung offenkundiger Mängel setzt sich die Prüsstelle 
mit dem Antragsteller unmittelbar ins Benehmen. 
Vorbescheide, durch welche Apparate als nicht geeignet für die Betriebsprüfung bezeichnet 
werden, sind mit Gründen zu versehen. Abschrift der Vorbescheide ist der technischen Aussichts- 
kommission zu übersenden. 
. Gegen einen abweisenden Vorbescheid steht dem Antragsteller binnen einer Frist von 14 Tagen 
nach Empfang des Vorbescheids die Berufung an die technische Aussichtskommission offen. Diese 
entscheidet endgültig. 
Ist der Apparat nach dem Ergebnis der Vorprüfung für die Betriebsprüfung geeignet, so 
fordert die technische Aufsichtskommission den Antragsteller zur Einsendung der Prüfungsgebühr 
und eines betriebsfertigen Apparats an die Untersuchungs- und Prüfstelle auf. Die Betriebs. 
prüfung wird erst begonnen, nachdem die Gebühr bezahlt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, 
den eingesandten Apparat der Prüfstelle so lange zur Verfügung zu stellen, bis über seinen An- 
trag entschieden worden ist. 
Von jedem Apparatentyp wird in der Regel nur eine Ausführung, und zwar mittlerer Größe, 
im Betriebe geprüft. Die technische Aufsichtskommission ist befugt, die Übertragung der 
Prüfungsergebnisse auf andere Größen desselben Typs auszuschließen oder von einer be- 
sonderen Prüfung abhängig zu machen. 
Die Betriebsprüfung und fachmännische Begutachtung hat sich auf die Beschickung, Ver- 
gasung und Entschlammung des Apparats sowie auf die Wasservorlage zu erstrecken. 
Die Prüfung ist so lange durchzuführen, bis alle zur Beurteilung erforderlichen Gesichtspunkte 
geklärt sind; insbesondere ist bei den unter die §§ 12 und 14 dieser Verfügung fallenden Appa- 
raten nach den Absätzen a daselbst sowie nach den technischen Grundsätzen für den Bau von 
Dzetylenanlagen zu prüfen. 
In der Regel soll die Dauer der Betriebsprüfung nicht unter 4 Stunden betragen, wobei die 
Dauer der Beschickung mit Kalziumkarbid oder Wasser und die Dauer der Entschlammung 
außer Ansatz bleiben. Der Apparat ist mit der auf dem Schilde (vergl. § 4 dieser Verfügung) 
angegebenen oder beantragten größten Dauerleistung möglichst so lange zu beanspruchen, bis 
derjenige Grad der Verschlammung erreicht wird, bei welchem Störungen in der Benutzung 
eintreten. Es ist hiernach festzustellen, ob die vom Unternehmer aufgestellte Betriebsvorschrift 
über die Entschlammung oder Entleerung des Apparats zutreffend erscheint. Die Betriebs-
	        

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