Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Monograph

Persistent identifier:
reich_gesund_beziehung_1907
Title:
Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Puttkammer & Mühlbrecht.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Bekanntmachung, betr. den Fett- und Wassergehalt der Butter. Vom 1. März 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Title page
  • Title page
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • § 96. Von dem Gemeindevermögen (Art. 26 bis 37 d. Gem.-O.).
  • § 96a. Gesetzestext zu Art. 26 bis 37 d. Gem.-Ordn. Von dem Gemeindevermögen.
  • § 97. Allgemeines.
  • § 98. Die Gemeindeanstalten.
  • § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
  • Die gemeindliche Finanzgewalt. Verbrauchssteuern und örtliche Abgaben.
  • Die wichtigsten gemeindlichen Verbrauchssteuern. u. örtlichen Abgaben.
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Full text

228 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 27. 
kennt eine solche Teilnahme, — wie sie von dem durch Art. 206 der Gem.-Ordn. 
aufgehobenen § 25 Abs. II Ziff. 2 des Gem.--Ed. statuiert war, nicht mehr. 
Vergl. Bl. für admin. Pr. Bd. 21, 414 ff. Anm. 44 Nr. III A lit. f, und 
hiezu v. Kahr S. 267 Note 22; ferner Weber, Gem.-Ordn. S. 33 Anm. 2.) 
7.!) Soferne es sich um Verteilung von Grundstücken einer Orts gemeinde 
handelt, hat die Ortsgemeindeversammlung zu beschließen. S. Art. 153 Abs. 5 
und 6. Die Grundsteuer von Heimatberechtigten kann solchen Falles bei 
der Berechnung der Steuermehrheit natürlicherweise nicht in Betracht kommen, da 
es ein Heimatsrecht in einer Orts gemeinde ebensowenig gibt, wie ein Orts- 
gemeindebürgerrecht. S. v. Kahr S. 270. 
Die Teilung von Grundstücken, an welchen zwei Ortsgemeinden oder 
politische Gemeinden Miteigentum besitzen, unter diese Gemeinden fällt nicht 
unter Art. 27 der Gem.-Ordn., ist vielmehr privatrechtlicher Natur. S. Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 14 unten Anm. 44 Nr. I lit. g. 
Bezüglich des Schul-Anteiles s. Anm. 41. 
Vergl. Bl. für admin. Pr. Bd. 21, 343 f. Anm. 44 Nr. III Alit. c. 
"“) Betreffs der verwaltungsrechtlichen Zuständigkeit in Bezug auf 
Gemeindegrundverteilungen ist folgendes zu bemerken: 
Eine Verwaltungsrechts sache liegt vor, wenn „in Bezug auf Verteilung 
von Gemeindegründen“ Rechtsansprüche oder rechtliche Verbindlichkeiten 
bestritten sind. (Art. 8 Ziff. 29 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.) 
Es hat nun wohl niemand einen rechtlich begründeten Anspruch auf 
Gemeindegründeverteilung bezw. auf Genehmigung einer solchen (s. Entsch, des 
Verw.-Ger.-Hofes Bd. 9, S. 285, unten Anm. 44 Nr. I lit. h; vergl. Anm. 30), 
dieselbe ist vielmehr dem freien Beschlusse der Gemeinde vorbehalten bezw. der 
freien Erwägung der Staatsaufsichtsbehörde. Liegt aber ein solcher rechtsgiltiger 
und bezw. staatsaufsichtlich genehmigter Beschluß vor, so entstehen hieraus aller- 
dings für die Beteiligten Rechte, welche durch verwaltungsrechtliche Klage ver- 
folgt werden können. Schon der Streit darüber, ob überhaupt ein solcher rechts- 
giltiger Beschluß vorliegt, d. h. ob der betr. Beschluß auch rechtsgiltig sei, 
bezw. ob bei Fassung desselben alle gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 27 
erfüllt wurden, ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren zum Austrag zu bringen, 
also auch die Frage, ob jedes einzelne der in Art. 27 verlangten Erfordernisse 
erfüllt wurde und ob demgemäß der gefaßte bezw. staatsaufsichtlich genehmigte') 
Verteilungsbeschluß in seinen einzelnen Teilen den Erfordernissen dieses Art. 
27 entspricht, so z. B. ob die Teilung zur Förderung der landwirtschaftlichen 
Kultur dient (siehe oben Anm. 25), oder ob die zur Verteilung bestimmten 
Grundstücke schon seither ganz oder teilweise zum Vorteile der Gemeindeange- 
hörigen benutzt waren 2c. 2c. (s. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 25. Novem- 
ber 1887 Bd. 9 S. 284 Nr. II in Anm. 44 Nr. I lit. f), ferner ob der Grund- 
zins richtig festgesetzt, der Kreis der Nutzungsberechtigten dem Gesetze entsprechend 
festgestellt, ob die zugeteilten Anteile nach Art. 27 Abs. III und Art. 132 gesetz- 
mäßig berechnet wurden rc. 
Es ist eben Regel, daß der Mangel eines wesentlichen Erfordernisses eines 
Rechtsaktes die Nichtigkeit desselben bewirkt und daß jeder Beteiligte ein Recht 
darauf hat, daß die vom Gesetze verlangten wesentlichen Erfordernisse auch erfüllt 
werden. Die Nichtbeachtung bezw. das Fehlen auch nur einer der Voraus- 
setzungen des Art. 27 bewirkt daher die Nichtigkeit der betr. Grundteilung 
auch dann, wenn sie schon staatsaufsichtlich genehmigt sein sollte.) 
» *) Die erfolgte Genehmigung hindert nicht, daß die rechtliche Giltigkeit des staatsaufsicht- 
lich genehmigten Beschlusses bezw. seine Gesetzmäßigkeit im verwaltungsrechtlichen Verfahren an- 
gefochten wird. S. v. Kahr S. 265.
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS METS (entire work)
TOC
Mirador

This page

Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.