Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
34
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Taratarif.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • § 32. Allgemeine Charakteristik.
  • § 33. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • § 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
  • § 35. Bedingungen der Tätigkeit des Reichstages.
  • § 36. Die formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte.
  • § 37. Der Schutz der Reichstagsmitglieder.
  • § 38. Die Diäten der Reichstagsabgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

324 8 84. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. 
Rechtsmittel. Die Entscheidung über alle Reklamationen muß innerhalb 
drei Wochen, vom Beginn der Auslegung der Wählerliste an gerechnet, 
erfolgen!). Die Gründe der Streichungen und Nachträge sind in beiden 
Exemplaren der Wahlliste am Rande unter Angabe des Datums kurz 
zu vermerken und die Belegstücke, auf Grund deren die Berechtigung 
erfolgt ist, sind dem Hauptexemplare beizuheften. 
Am 22. Tage nach dem Beginne der Auslegung wird die Wählerliste 
mittelst Unterschrift des Gemeindevorstandes abgeschlossen und auf 
dem zweiten Exemplar die völlige Uebereinstimmung desselben mit 
dem Hauptexemplare bescheinigt. Nach dem Abschluß der Wählerliste 
ist jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt?) 
Es ist sonach die Berücksichtigung von Reklamationen, welche nach 
Ablauf der achttägigen Frist eingehen, sowie die nachträgliche Ergänzung 
der Wählerliste von Amts wegen gesetzlich nicht verboten, wofern die 
Hinzufügung der Wahlberechtigten nur bis zum 22. Tage nach Beginn 
der Auslegung erfolgt?). Berichtigungen der Liste durch Streichungen ‘) 
stehen, selbst wenn sie nach Abschluß der Wählerliste erfolgen, nicht 
im Widerspruch mit dem Wortlaut des Wahlreglements (8 4, Abs. 3); 
sie müssen aber überhaupt außer dem Falle rechtzeitiger Reklamation 
für höchst bedenklich erachtet werden, da sonst der Zweck der Aus- 
legung der Listen völlig vereitelt werden könnte. 
Von den beiden Exemplaren der Wählerliste hat der Gemeinde- 
vorstand das Hauptexemplar sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exem- 
plar dem Wahlvorsteher behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen 5). 
Vor jeder Wahl ist die Aufstellung und Auslegung der Liste zu 
wiederholen; ausgenommen sind nur einzelne Neuwahlen (Ersatz- 
wahlen), welche innerhalb eines Jahres nach der letzten allgemeinen 
Wahl stattfinden ®. Ein Unterschied zwischen Neuwahlen und Wahlen 
infolge von Ungültigkeitserklärungen einerseits und eigentlichen Ersatz- 
wahlen für ausgeschiedene Reichstagsmitglieder andererseits ist nicht 
zu machen; vielmehr ist bei allen während derselben Legislaturperiode 
nach Ablaufeines Jahres nach den allgemeinen Wahlen statt- 
findenden Wahlen die Aufstellung und Auslegung der Wiählerliste von 
neuem vorzunehmen ?). 
Die Kontrolle über die ordnungsmäßige Aufstellung, Auslegung 
1) Wahlreglement $ 3. Es enthält dieser Paragraph eine authentische Interpre- 
tation der Vorschrift in $ 8 des Wahlgesetzes, daß Einsprachen „innerhalb der näch- 
sten 14 Tage zu erledigen sind“, nämlich nach Ablauf der achttägigen Frist für 
die Auslegung der Listen. 
2) Wahlreglement 8 4. 
3) Die entgegengesetzte Ansicht vertritt Thudichum S. 140. 
4) Wenn z. B. jemand, der in die Liste eingetragen ist, vor der Wahl in Kon- 
kurs gerät oder die staatsbürgerlichen Rechte verliert. 
5) Wahlreglement 8 5, Abs. 1. 
6) Wahlgesetz $ 8, Abs. 3. Wahlreglement 8 34, Abs. 3. 
7) Wahlreglem. v. 1903, $ 34, Abs. 1 u. 2. 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment