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mirador

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Bibliografische Daten

mirador: mirador

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1871
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1871.
Bandzählung:
5
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten.
  • Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

Volltext

Welche Gegenstände aber sind der aus- 
schließlichen Gesetzgebung überwiesen? 
Auf dem Gebiete der Justiz steht dem 
Reiche was zu? 
Von wann ist das Gesetz bezüglich 2)2 
Gegenüber den einzelnen, Staaten stehen 
dem Reich gewisse Hoheitsrechte zu, z. B. 2 
Welche Staaten nehmen gegenüber der 
Reichscompetenz eine besondere Stellung 
ein? 
Imwiefern? 
Wie neunt man dieses Recht? 
Solche sind? 
Wer hat im Reich die Sonveränität? 
Organe des Reiches? 
Der Bundesrath zählt wie viel Mitglieder? 
Aber wie viel Stimmen? 
Sind die Vertreter des Bundesraths an 
Instructionen gebunden? 
183 
Zölle — Steuern für das Reich — Militär- 
wesen — Marine — Post —Telegraphie. 
1) Oberste Jurisdiction durch das Reichs- 
gericht. 
2) Consulargerichtsbarkeit in außerdeutschen 
Ländern. 
3) Marinestrafrechtspflege. 
Vom 8. 11. 1867. 
Die Oberaufsicht über die den Staaten 
übertragene Ansführung der Reichs- 
gesetze. — Das Recht, Streitigkeiten unter 
den Staaten zu schlichten, und Ver- 
fassungsstreitigkeiten zu entscheiden. 
Bayern — Würtemberg — Baden. 
Einzelne Gegenstände der Gesetzgebung und 
Oberaufsicht des Reiches sind für 
Bayern u. s. w. der Landesgesetz- 
gebung vorbehalten. 
Reservatrechte. 
1) Die Heimaths-(Niederlassungs-) Gesetz- 
gebung findet auf Bayern keine An- 
wendung. 
2) Hinsichtlich des Eisenbahnwesens hat 
Bayern Selbständigkeit behalten, das 
Reich kann nur Normen für die Aus- 
rüstung von Eisenbahnen zur Landes- 
vertheidigung aufstellen. 
3) Post= und Telegraphenwesen ist in 
Bayern und Würtemberg, was die 
Verwaltung angeht, Landessache (das 
Reich hat nur die Gesetzgebung). 
4) Besteuerung des inländischen Bieres und 
Branntweins ist für Bayern, Würtem- 
berg und Baden der Landesgesetzgebung 
vorbehalten.“) 
5) Hinsichtlie des Militärwesens sind 
Bayern bedeutende Anenn#imen zu- 
gestanden.) 
Die Gesammtheit der verbündeten Regie- 
rungen. 
1) Bundesrath, ·«« 
2) Kaiser (nicht Souverän des Reiches, 
aber bevorrechtetes Mitglied), 
3) Reichstag, 
4) Reichsbehörden. 
Das kann man nicht sagen. 
58 und 1 berathende von Elsaß. 
Ja; natürlich, weil sie ja nur Vertreter 
ihrer Souveräne sind. 
*) Siehe aber S. 192. — ““) Siehe weiter unlen im Militärrecht.
	        

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