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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
102
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
II. Sachregister zu dem Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Full text

— 59 — 
2. Tritt während des Urlaubes eine wesentliche Verschlimmerung in dem Zustande 
des Beurlaubten ein, so kann er unter den früheren Bedingungen in die Anstalt zurück— 
gebracht werden (siehe Anlage II). Die Verschlimmerung muß in einem ärztlichen Gut- 
achten eingehend beschrieben und bescheinigt sein. Bei der Zurückführung ist die in § 21 
erwähnte Bescheinigung betreffs ansteckender Krankheiten mitzubringen. 
3. Tritt dagegen während der Dauer von einem Jahre keine solche Ver- 
schlimmerung ein, so ist der Beurlaubte zu entlassen. 
845. 
Benachrichtigung. 
Ist die Entlassung oder Beurlaubung endgültig beschlossen, so sind davon 
1. diejenigen, auf deren Antrag die Aufnahme erfolgt war, 
2. diejenigen, welche zuletzt und bis zur Entlassung oder Beurlaubung das Verpflegs- 
geld zu zahlen hatten, 
3. der gesetzliche Vertreter des Kranken 
schleunigst zu benachrichtigen. 
§ 46. 
Abholung. 
Muß der Kranke abgeholt werden, so haben auf entsprechende Aufforderung inner- 
halb der hierbei bestimmten Frist die hierzu Verpflichteten für die Abholung zu sorgen, 
andernfalls aber zu erwarten, daß er ihnen auf ihre Kosten zugeführt werde. 
Bei der Abholung ist den etwa ertheilten besonderen Anweisungen der Anstalts- 
direktion nachzugehen. 
847. 
Verfahren mit den Sachen. 
Die der Anstalt gehörigen, in des zu Entlassenden oder zu Beurlaubenden Gebrauch 
gewesenen Sachen werden zurückbehalten, soweit er nicht damit nach 8 48 ausgestattet wird. 
Dasjenige, was etwa für ihn der Anstalt übergeben wurde, wird, soweit noch vor- 
handen und brauchbar, zurückgegeben. 
Vorhandenes Geld des zu Entlassenden oder zu Beurlaubenden wird ihm selbst oder 
seinem gesetzlichen Vertreter verabfolgt, insoweit es nicht bei der Abrechnung (§ 32 und 
§ 33 Ziffer 2) auf rückständigen Verpflegsaufwand in Anspruch zu nehmen ist. 
8 48. 
Ausstattung. 
Soweit nöthig, wird der zu Entlassende oder zu Beurlaubende von der Anstalts- 
direktion mit Kleidungsstücken, Handwerkszeug und dergleichen ausgestattet. Die hier-
	        

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