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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1853
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
44
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1853
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Full text

399 
den 400 Morgen im Hirschwald, kann man sich Grosherzogl. Badischer Seits des von da 
über den Hirschkopf an die Enz fuͤhrenden Wegs bedienen, und wird Kön. Wuͤrtt. Seits 
nie Anstand oder Hinderniß dagegen gemacht, noch eine Abgabe dafür gefordert werden. 
Auch kann das verführt werdende Holz auf einem convenablen Plaz Württ. Territoriums 
ausgesezt werden, wenn man sich mit dem Eigenthümer des Plazes wird rangirt haben. 
Es ist aber sedesmal vor der wirklichen Abführung des Holzes das Oberforstamt Neuenbürg 
hievon in Kenntniß zu sezen, um gegen einen möglichen Mißbrauch dieser Vergünstigung 
die geeigneten Vorsichts-Maasregeln ergreifen zu können. # 
V.) Bellegung der Ebersteimschen Territorial= und Vorst-Differenzen. 
§. 32. Um die sogenannten Sbersteinischen Territorial= und Forst-Streitigkeiten, welche 
die Hoheit über einen beträchtlichen Gränzbezirk zum Gegenstand hatten, auf eine für beide 
Höfe angenehme Art beizulegen, und auch auf dieser Seite künftigen Mißverständnissen vor- 
zubeugen, ist man von dem Hauptgesichtspunkt ausgegangen, daß mittelst der zu ziehenden 
Landes-Gränzlinie jedem der beiden Souverains die seiner Kammer und seinen Unterthanen 
zuständigen Waldungen so viel möglich auch der Haheit nach zufallen möchten, und hat 
daher für nöthig erachret, auch in Ansehung. des. Eigenthums der in diesem Gränzbezirk lie- 
genden, zum Theil zwischen beiderseitigen Unterthanen streitigen Waldungen neue Bestim- 
mungen zu veranlassen. » » # 
I. 33. Aus diesem Gesichtspunct wird, nach der von dem Magistrat zu Wildbad be- 
reits erklärten Willfährigkeit der Grosherzogl. Badische, zwischen dem vordern und hintern 
Wildbader Stadtwald gelegene Cameral-Wald, der Badische Diebau — oder der Siebische 
Wald genannt, gegen einen verhältnißmäßigen Theil des gedachten hintern Waldes der Stadt 
Wilobad, der Streitwald im Kegelthal genannt, vertauscht, und jener an die Stadt Wild- 
bad, dieser aber an das Grosherzogl. Haus Baden abgetreten werden. Dieser Wald-Tausch 
geschieht ohne besondere Rüksicht auf den Holzbestand, Morgen gegen Morgen. Da aber 
der hinrere Wildbader Stadtwald größer ist, als der Badische Dibau-Wald, so wird bei 
der künftigen Vermessung von dem hintern Stadtwald, und zwar auf der Seite gegen Ba- 
den, nur soriel dem Grosherzogl. Hause Beden überlassen, als das Mergenmeß des Badi- 
schen Diebau-Waldes, zwischen den beiden Wildbader Stadtwaldungen beträgt. Hiebei wird 
den beiden contrahirenden Theilen überlassen, ob sie den Tausch auf vorstehende Art vollziehen, 
oder noch eine besondere Abschäzung des gegenseitigen Holzbestandes vornehmen lassen wollen. 
G. 34. Da die Wealdungen in der Diebau ein Königl. Württemb. behen sind, und die 
Stadt Wildbad als Lehenträger den jährlichen Lehenzinns mit 1 Pf. Heller oder 43 kr. a hl. 
alljährlich bezahlt hat, aus den in der Diebau gelegenen Badischen Waldungen aber seit ge- 
raumer Zeit der denselben treffende Antheil nicht mehr entrichtet worden, und dadurch bis zum 
Jahr 1807 ein Rükstand von 34 fl. 27 kr. 3 hlr. entstanden ist, so hat man Kön. Würt- 
temberg. Seits übernommen, die Stadt Wildbad sowohl wegen des erwähmen Rükstandes, 
als auch für die Zukunft, wegen des die Badische Waldungen treffenden Antheils an dem 
jährlichen Lehenzinns mit 70 kr. 3 hlr. zu entschädigen. 
Auf die Lehenherrlichkeit selbst, über die unter Badische Souverainetät fallenden Waldun- 
gen, und den darans gebehrenden Lehenzinns-Antheil von 10 kr. 3 hl. aber wird von Seiten 
Wrembergs hieniit Verzicht geleistet, und dieselbe an das Grosherzogthum Baden abg#zetreten. 
I. 35. Der von dem Heiligen zu Forbach in Anspruch genommene Wald im Bärkopf
	        

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