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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1873
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1873.
Bandzählung:
7
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 12.
Bandzählung:
12
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Übersicht
  • Druckfehler-Berichtigungen. [Zu den Seiten: 13., 52., 81., 140., 182., 254., 328., 345., 359., 363.]
  • Register zur Gesetz-Sammlung, Jahrgang 1844.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)

Volltext

69 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—x Nr. 8. 
  
(Nr. 2430.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. Februar 1844., betreffend die ausschließliche 
bLegitimation der Quästur der Universität zu Berlin zur Einziehung und 
Einklagung der von den Studirenden über gestundete Kollegienhonorare 
ausgestellten Reverse. 
Ar# Ihren Bericht vom 6. v. M. will Ich hierdurch bestimmen, daß zur 
Einziehung und Einklagung gestundeter Honorare der Lehrer an der hiesigen 
Universitäkt aus densenigen Reversen, welche darüber von setzt an, der Quaͤstur 
der Universicct von den Studirenden ertheilt werden, nur die Qudstur allein 
legitimirt seyn soll, jedoch unbeschadet der Einreden, welche dem Verklagten ge- 
gen den stundenden Lehrer oder dessen Rechtsnachfolger zustehen und auch gegen 
die Klage der Qudstur zulädssig bleiben. — Diese Bestimmung ist durch die 
Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 5. Februar 1844. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Mühler und Eichhorn. 
  
(Nr. 2431.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1. März 1844., über die Strafe der Beleidigun- 
gen zwischen Militair= und Eivilpersonen. 
E. ist bereits in dem Zirkularreskript vom 19. Mai 1799., welches sich auf 
die Order vom 23. April desselben Jahres gründet und in der Order vom 
0. November 1801. (akademische Ediktensammlung Band X. Seite 2397. und 
Band XlI. Seite 615.) der Grundsatz ausgesprochen worden, daß, wie jeder 
Offzier wegen Beleidigungen von Eivilpersonen mit Wacht= oder Festungs- 
Arrest bestrast wird, so auch Civilpersonen wegen Beleidigung von Militair- 
Personen nicht mit Geldbuße bestraft werden sollen. — Do dieser Grundsatz 
nicht überall befolgt worden ist, so finde Ich Mich veranlaßt, hierdurch für den 
ganzen Umfang der Monarchie zu bestimmen, daß bei Beleidigungen zwischen 
Militair= und Civilpersonen gegen den Beleidiger niemals auf Geldbuße, viel- 
mehr ohne Unterschied des Ranges und Standes, jederzeit auf Freiheitsstrafe 
Jahrgang 184#. (Nr. 21230 — 2932.) 11 er- 
(Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1844.)
	        

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