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Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1873
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1873.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 953.) Münzgesetz.
Volume count:
953
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. II. In der Buchstabenfolge.
  • Stück Nr.1. (1)
  • Stück Nr.2. (2)
  • Stück Nr.3. (3)
  • Stück Nr.4. (4)
  • Stück Nr.5. (5)
  • Stück Nr.6. (6)
  • Stück Nr.7. (7)
  • Stück Nr.8. (8)
  • Stück Nr.9. (9)
  • Stück Nr.10. (10)
  • Stück Nr.11. (11)
  • Stück Nr.12. (12)
  • Stück Nr.13. (13)
  • Stück Nr.14. (14)
  • Stück Nr.15. (15)
  • Nr.64. Bekanntmachung über die Bildung eines Medizinalbezirks für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Stollberg; vom 2.Juli 1914. (64)
  • Nr.65. Bekanntmachung, eine Änderung der Vereinbarung mit der Großherzoglich Badischen Regierung wegen gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht vom 29.November 1876 betreffend; vom 3. Juli 1914. (65)
  • Nr.66. Verordnung, Vollzugsvorschriften zum Zuwachssteuergesetze vom 14.Februar 1911(R.=G.=Bl. S. 33) und zuu § 1 des Gesetzes über Änderungen im Finanzwesen vom 3. Juli 1913 (R.=G.=Bl. S. 521) enthaltend; vom 7.Juli 1914. (66)
  • Nr.67. Verordnung, betreffend die Anstellungsgrundsätze; vom 9.Juli 1914. (67)
  • Nr.68. Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden für die Erhebung der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der übrigen Geschäfte wegen dieser Steuern in den Jahren 1914 und 1915; vom 9.Juli 1914. (68)
  • Nr.69. Verordnung zur Änderung der Nachweisung, betreffend Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden der sächsischen Armee vom 26. November 1913 ( G.=u. B.=Bl. S. 506); vom 13.Juli 1914. (69)
  • Nr.70. Bekanntmachung, die Vereinigung der Straßen= und Wasser=Bauämter Meißen I und II zu einem Straßen= und Wasser= Bauamte betreffend; vom 18.Juli 1914. (70)
  • Stück.16. (16)
  • Stück Nr.17. (17)
  • Stück Nr.18. (18)
  • Stück Nr.19. (19)
  • Stück Nr.20. (20)
  • Stück Nr.21. (21)
  • Stück Nr.22. (22)
  • Stück Nr.23. (23)
  • Stück Nr.24. (24)
  • Stück Nr.25. (25)
  • Stück Nr.26. (26)
  • Stück Nr.27. (27)
  • Stück Nr.28. (28)
  • Stück Nr.29. (29)
  • Stück Nr.30. (30)
  • Stück Nr.31. (31)
  • Stück Nr.32. (32)
  • Stück Nr.33. (33)
  • Stück Nr.34. (34)

Full text

252 — Nr. 59 — 
Tiere bis zur Verladestelle des Viehhalters und der Kosten der Verladung, sowie den ihm 
aus der Währschaftsleistung und Verlusten während des Versands etwa erwachsenden Auf- 
wand zu bestreiten. 
84. 
Tritt bei den durch einen Kommunalverband gelieferten Schlachtrindern oder 
Schlachtschweinen in der Zeit bis zur Ankunft am Ort der Übernahme durch die 
empfangende Stelle oder Person gegenüber dem beim Ankauf festgestellten Lebendgewicht der 
Tiere ein Gewichtsverlust von mehr als 12 vom Hundert ein, so kann der Empfänger 
gegenüber dem liefernden Kommnnalverband denjenigen Teil des Kaufpreises in Abzug bringen, 
welcher dem 12 vom Hundert übersteigenden Gewichtsverlust entspricht. Bei den aus mehr 
als einem Tiere bestehenden Lieferungen darf ein Abzug indessen nur soweit geltend gemacht 
werden, als der Gewichtsverlust 12 vom Hundert des Gesamtgewichts der gleichzeitigen 
Sendung übersteigt Der Abzug am Kaufppreis ist unzulässig, wenn die Feststellung des 
Ankunftsgewichts nicht unmittelbar nach Eintreffen am Ort der Übernahme erfolgt ist, oder 
wenn, ohne daß dem liefernden Kommnnalverband oder seinen Beauftragten eine vermeidbare 
Verzögerung zur Last fällt, vom Zeitpunkt der Feststellung des Lebendgewichts nach § 2 dieser 
Verordnung bis zur Feststellung des Ankunftsgewichts am Ort der Übernahme nicht mehr 
und bei einer Sammelsendung durchschnittlich nicht mehr als 36 Stunden verflossen sind. 
* 5 
Der liefernde Kommunalverband hat für eine den bestehenden Höchstpreisvorschriften 
entsprechende Einreihung der Schlachttiere in die für die Bemessung des übernahmepreises 
maßgebenden Wert= und Gewichtsklassen Sorge zu tragen. Er hat für den durch unrichtige 
Einreihung etwa entstehenden Einnahmeausfall selbst aufzukommen. Jedoch kann er sich durch 
entsprechende besondere Vereinbarung mit dem Oberkäufer oder beim Kanfabschluß mit dem Vieh- 
halter das Recht des Rückgriffs auf diese für den Fall wahren, daß ein Tier bei der Abnahme 
in eine andere Preisklasse versetzt oder zu dem beim Ankauf vereinbarten Preise nicht abge- 
nommen oder ein Abzug am Kaupfpreis wegen übermäßigen Gewichtsverlustes gemacht wird. 
Im letzteren Falle kann auch ein Rückgriff auf den Viehhalter wegen Nichteinhaltung der 
Vorschrift des § 2 letzter Absatz dieser Verordnung oder wegen Vornahme betrügerischer Hand- 
lungen in Betracht kommen. 
Bei dem zur Versorgung des Feldheeres an die Heeresviehsammelstellen zu liefernden 
Schlachtvieh erfolgt die endgültige Einreihung der Tiere in die Wertklassen und die Bemessung 
des Übernahmepreises durch die Fleischversorgungsstelle nach Benehmen mit der militärischen 
Abnahmekommission. Sofern sich der liefernde Kommunalverband der Entscheidung der Fleisch- 
versorgungsstelle nicht unterwirft, wird das betreffende Tier von der Abnahme ausgeschlossen 
und ist vom Kommunalverband auf seine Kosten zurückzunehmen.
	        

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