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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1898
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898.
Bandzählung:
26
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1898
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 26.
Bandzählung:
26
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
4. Zoll- und Steuer-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Bestimmungen über den zollfreien Einlaß der von der internationalen land- und forstwirthschaftlichen Jubiläums-Ausstellung in Wien zurückgelangenden deutschen Güter.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • 1. Kolonial-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Konsulat-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bestimmungen über den zollfreien Einlaß der von der internationalen land- und forstwirthschaftlichen Jubiläums-Ausstellung in Wien zurückgelangenden deutschen Güter.
  • 5. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 6. Marine und Schiffahrt.
  • 7. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Volltext

— 311 — 
3. Konsult-  Wesen. 
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in San Salvador, A. W. Augspurg, ist die erbetene Entlassung 
aus dem Reichsdienst ertheilt worden. 
  
  
Dem zum brasilianischen Vize-Konsul in Frankfurt a. M. ernannten bisherigen dortigen brasilianischen 
Handelsagenten Heinrich Mappes ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden. 
  
4. Zoll-und Steuer- Wesen. 
  
 
  
    
      
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. Mai d. J. Folgendes beschlossen  
1. Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der im - 1898 in Wien statt- 
findenden land= und forstwirthschaftlichen Jubiläums = Ausstellung gesendet worden sind und 
von derselben mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem 
Abgang in Wien von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen General-Konsul daselbst 
unter Uebergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden Kolli anzumelden. 
2. Der Kaiserliche General -Konsul ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis 
nach Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die 
Sendung zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt 
der Kolli zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht 
der Kolli wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen Waagen 
nicht feststellen läßt. In diesem Falle ist von dem General-Konsul eine bezügliche Bescheinigung 
in dem Formular abzugeben. 
3. Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon 
abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen General-Konsul zu liefernden 
Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Aus- 
stellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist. Das Anbringen 
von solchen Zetteln an die einzelnen Kolli kann jedoch unterbleiben, wenn letztere in den 
Ausstellungsräumen in Eisenbahnwagen verladen und diese österreichischerseits mit Plomben 
zollamtlich verschlossen werden. In solchen Fällen sind zum Ausweise für die Einfuhr nach 
dem deutschen Zollgebiete die Schiebethüren der Eisenbahnwagen mit je einem der fraglichen 
Zettel zu versehen. 
4. Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zollfrei 
in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des Bestimmungs- 
orts beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die 
Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amte zu über- 
weisen, welchem die Schlußabfertigung obliegt. 
5. Soweit der nach Ziffer 2 ertheilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter nicht 
so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waaren unter eine statistische Nummer 
erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung der erforder- 
lichen Daten im Stande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Verkehr dennoch 
gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt nach den Vor- 
schriften im §. 1 Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Statistik 
des Waarenverkehrs. 
Berlin, den 18. Juni 1898. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Koerner. 
  
50“
	        

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