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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1873
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1873.
Bandzählung:
7
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 25.
Bandzählung:
25
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 963.) Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1874.
Bandzählung:
963
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Haupt-Etat der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1874.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Inhaltsverzeichnis - I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis - II. In der Buchstabenfolge.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • Nr. 33. Gesetz über die Besetzung von Lehrerstellen an Volksschulen. (33)
  • Nr. 34. Gesetz zur Auslegung einer Vorschrift des Kirchensteuergesetzes sowie zur Ergänzung dieses Gesetzes. (34)
  • Nr. 35. Gesetz zur Änderung der Gebührenordnung für Ortsgerichtspersonen vom 1. November 1892. (35)
  • Nr. 36. Gesetz über die Gewährung von Aufwandsentschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung. (36)
  • Nr. 37. Gesetz über einen weiteren Nachtrag zu dem Finanzgesetz auf die Jahre 1916 und 1917. (37)
  • Nr. 38. Gesetz über die Brandversicherung von Gebäuden, die von der Zwangsversicherung ausgeschlossen sind. (38)
  • Nr. 39. Gesetz über die Wohlfahrtspflege. (39)
  • Nr. 40. Gesetz über die Änderung des § 37 des Gesetzes vom 18. Juni 1898, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche von demselben Tage betreffend. (40)
  • Nr. 41. Verordnung, die Gewerbe-Beaufsichtigung betreffend. (41)
  • Nr. 42. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Besetzung von Lehrerstellen an Volksschulen vom 27. Mai 1918. (42)
  • Nr. 43. Verordnung über die Anzeigepflicht bei Wutkrankheit. (43)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)

Volltext

— 144 — 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 24. Mai 1918. 
Friedrich August. 
(Siegel) Graf Vitzthum. 
  
Nr. 37. Gesetz 
über einen weiteren Nachtrag zu dem Finanzgesetz auf die Jahre 
1916 und 1917; 
vom 30. Mai 1918. 
Wags, Friedrich August, voen GOTTES Gnaden Korig 
von Sachsen usw. usw. usw. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen weiteren 
Nachtrag zu dem Finanzgesetz auf die Jahre 1916 und 1917 vom 8. April 1916 
(G.= u. V.-Bl. S. 27) zu erlassen, wie folgt: 
Auf Grund der verabschiedeten zweiten Nachträge zu dem ordentlichen und dem 
außerordentlichen Staatshaushaltsplan auf die Jahre 1916 und 1917 werden hiermit 
die durch das Finanzgesetz vom 8. April 1916 festgestellten Gesamteinnahmen und 
Gesamtausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der beiden Jahre 
weiter um die Summe von 
11 289 893 A 
und der zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre ausgesetzte 
Gesamtbetrag anderweit um 
767 600 A 
erhöht. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz- 
ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 30. Mai 1918. 
Friedrich August. 
(Siegel) v. Seydewitz.
	        

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