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Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1873
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1873.
Bandzählung:
7
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 30.
Bandzählung:
30
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Übersicht
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1873.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück. No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)

Volltext

— 367 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
30. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die Registrirung rc. der Kauffahrteischiffe. S. 367. 
  
  
  
(Nr. 970.) Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe. 
Vom 13. November 1873. 
Auf Grund des Artikels 7 Nr. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs hat 
der Bundesrath behufs Ausführung des Gesetzes, betreffend die Nationalität 
der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 
25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35), sowie des Gesetzes, betreffend die 
Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe, vom 28. Juni 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 184) die nachstehenden 
Vorschriften 
erlassen: 
§. 1. 
Als „Seefahrt“ im Sinne des §. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 
(Bundes-Gesetzbl. S. 35) ist in den nachstehend aufgeführten Revieren die Fahrt 
außerhalb der dabei bezeichneten Grenzen anzusehen: 
1) bei Memel 
außerhalb der Mündung des Kurischen Haffs, 
2) bei Pillau 
außerhalb des Pillauer Tiefs, 
3) bei Neufahrwasser 
außerhalb der Mündung der Weichsel, 
4) in der Putziger Wiek 
außerhalb Rewa und Heisternest, 
5) bei Dievenow, Swinemünde und Peenemünde 
außerhalb der Mündungen der Dievenow und Swine, sowie außer- 
halb der nördlichen Spitze der Insel Usedom und der Insel Ruden, 
Reichs. Gesetzbl. 1873. 60 
Ausgegeben zu Berlin den 28. November 1878.
	        

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