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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1874
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1874.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
8
Publishing house:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1023.) Gesetz, betreffend die Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen.
Volume count:
1023
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Teil.
  • Betreuung des Gouverneurs, Doktor Solf mit der Stellvertretung des Reichskanzlers im Bereich des Reichs-Kolonialamts.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika, betr. Abänderung und Ergänzung der Jagdverordnung vom 5. November 1908.
  • Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abgabe von Krankenbedürfnissen (Arznei-, Verband- und Hilfsmittel zur Krankenpflege) aus amtlichen Beständen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Genehmigung von Hausapotheken.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Vernichtung von Ratten und Insekten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo zu der Verordnung, betr. den Handel mit Ausfuhrerzeugnissen, vom 7. August 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Halten von Hengsten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zu der Verordnung vom 29. September 1911, betr. das Halten von Hengsten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Errichtung einer Regierungsstation auf dem Admiralitätsinseln.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. das Verbot der Einfuhr von Luftgewehren und -pistolen.
  • Schiedsspruch des Don Joaquin Fernandes Prida, betr. die Südgrenze des britischen Walfischbai-Gebietes.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.

Full text

W 921 20 
den örtlichen Verwaltungsbehörden, Jagdscheine der Ausgabe Ziffer 3) und 4) § 4 vom Gouvernement 
oder den von ihm ermächtigten lokalen Verwaltungsbehörden ausgestellt. 
Der Bezirksjagdschein (2, § 4) wird nur an Bezirkseingesessene, der Tages-Jagdschein, 
dessen Ausstellung dem freien Ermessen der örtlichen Verwaltungsbehörde unterliegt, nur für die 
fünf auf den Tag der Ausstellung folgenden Tage erteilt. 
Auf Grund der Jagdscheine, welche zur Ausübung der Jagd mittels Hinterlader berechtigen, 
ist die Jagd mit jeder Schußwaffe erlaubt. 
« ArtikelIV. 
Hinter § 5 sind folgende Bestimmungen einzuschalten: 
§ 5a. Die Jagd auf Elefanten (Klasse III) sowie das Erlegen oder Einfangen dieser 
Tiere ist nur auf Grund einer besonderen Erlaubnis gestattet, die nur Inhabern von großen Jagd- 
scheinen (6 4, 15 und 4) erteilt wird und für die im voraus zu entrichten sind: 
150 Rupien für den ersten, 
400 Rupien für den zweiten Elefanten. 
Die Erlaubnis zum Abschuß von mehr als zwei Elefanten wird vom Gouvernement nicht 
erteilt; jedoch bleibt es dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) vorbehalten, in gewissen Fällen 
Ausnahmen hiervon zuzulassen. 
Eine Rückzahlung von Gebühren findet in keinem Falle statt. 
Über die erteilte Erlaubnis zum Abschuß oder Einfangen von Elefanten wird von der 
lokalen Verwaltungsbehörde eine besondere Bescheinigung (Erlaubnisschein) ausgestellt, die der Jäger 
bei der Ausübung der Jagd oder des Fangs stets bei sich zu führen und den mit der Wahrnehmung 
der Jagdkontrolle beauftragten Beamten auf Verlangen vorzuzeigen sind. 
Der Erlaubnisschein erlischt mit Ablauf des großen Jagdscheins, zu dem er ausgestellt 
wurde. Er ist darauf der Verwaltungsbehörde, die ihn ausgefertigt hat, ausgefüllt zurückzugeben. 
Für die Ausstellung und Entziehung des Erlaubnisscheins gelten im übrigen die gleichen 
Bestimmungen, wie für den großen Jagdschein. 
§ 5b. Von der Erlegung oder dem Einfang eines jeden Elefanten ist der zuständigen 
Verwaltungsbehörde von dem Jäger oder Fänger sofort Mitteilung zu machen. 
Artikel V. 
In § 7 ist der 2. Satz von Absatz 2 zu streichen und als vorletzter Absatz einzuschalten: 
Die Entziehung des Jagdscheins kann auch dann erfolgen, wenn die Jagdausübung durch den 
Inhaber eines Jagdscheins nach Art und Umfang eine Gefährdung des Wildstandes zur Folge 
haben muß. 
Aus demselben Grunde kann die Ausstellung eines weiteren Jagdscheins an Personen, die 
sich eine derartige schonungslose Ausübung der Jagd haben zu schulden kommen lassen, ver- 
weigert werden. 
Artikel VI. 
An Stelle des bisherigen § 8 titt folgende Vorschrift: 
Die Jagd oder das Töten von Elefantenkälbern sowie von weiblichen Elefanten, die von 
Kälbern begleitet sind, ist verboten. ’ 
Artikel VII. 
Der bisherige § 9 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Die Aneignung von herrenlosem Elfenbein ist dem Landesfiskus vorbehalten. Dem Ab- 
lieferer wird jedoch eine Vergütung von 25% des Marktwertes am Fundorte gewährt. 
Artikel VIII. 
Der Wortlaut des § 10 erfährt folgende Anderung: 
Unverarbeitete Elefantenzähne, die ein geringeres Gewicht als 15 kg besitzen, unterliegen 
der Einziehung. Ausgenommen sind Bruchzähne, welche in unbeschädigtem Zustande mindestens 
15 kg wiegen würden. 
Der Einziehung sind nicht unterworfen Zähne mit einem Gewicht von unter 15 kg, für 
welche bis spätestens 1. Juli 1912 der Nachweis erbracht ist, daß sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung 
erworben sind. Derartige Zähne dürfen erst in den Handel gebracht werden, nachdem sie von der 
zuständigen Behörde durch Abstempelung kenntlich gemacht sind.
	        

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