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Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
gebhard_preuss_rechtsbuch
Title:
Das Preußische Rechtsbuch.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
gebhard_preuss_rechsbuch_1_1900
Title:
Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band.
Editor:
Gebhard, Ferdinand
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
W. Herlet
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Das Preußische Rechtsbuch.
  • Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Full text

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Artikel 7. 15 
Wochen die erforderliche Genehmigung Sparkassen, die durch staatliche Ver- 
nachsucht; leihung Rechtsfähigkeit erlangt haben, 
2. wer einer juristischen Person, die nicht können ein von ihnen beliehenes Grund- 
in Preußen ihren Sitz hat, eine Schen= stück im Zwangsversteigerungsverfahren 
kung oder Zuwendung von Todes= ohne die Genehmigung erwerben. 
wegen verabfolgt, bevor die erforder- 
liche Genehmigung erteilt ist. 82. Buisio Personen, die in einem 
. . . anderen Bundesstaat ihren Sitz haben, 
8 4. Die Vorschriften der 88 1 bis 3 bedürfen zum Erwerbe von Grundstücken 
gelten nicht für Familienstiftungen. im Werte von mehr als fünstausend Mark 
Artiter 7 der Genehmigung des Königs oder der 
durch Königliche Verordnung bestimmten 
8 1. Wt Personen, die in Behörde 
Preußen ihren Sit haben, bedürfen zum Der gleichen Genehmigung bedürfen 
Erwerbe von Grundstücken im Werte von ausländische juristische Personen zum Er- 
mehr als fünftausend Mark der Geneh= werbe von Grundstücken ohne Rücksicht 
migung der staatlichen Aufsichtsbehörde. auf den Wert. 
“]¾cP 2 
uristi onen, n Rechtsfähig- „ 
let and einem neben dem Bür erlichen 8 3. Die in den 8#8 1,2 vorgeschriebene 
Gesetzbuche bestehenden Neichsgesege be. Genehmigung ist nicht erforderlich zu 
ruht, sowie für solche juristische Personen einem Erwerbe, der auf Grund einer nach 
des össentlichen Rechtes, welche nach den Maßgebe des Artikel 6 penehmieten 
für sie geltenden Gesetzen ohne die im Schenkung oder Zuwendung von To 
Abs. 1 bezeichnete Genehmigung Grund= wegen erfolgt. 
eigentum erwerben können. 
— — — — — 
Verjährung gewisser Ansprüche. 
An sich könnte ein einmal begründetes Recht, von einem andern 
ein Thun oder ein Unterlassen zu fordern, z. B. die Leistung einer 
Zahlung oder das Nichthöherbauen eines Hauses, ewig bestehen bleiben. 
Aber das Hervorholen vor langer Zeit entstandener Ansprüche würde 
in vielen Fällen eine Ungerechtigkeit in sich begreisen und die Sicherheit 
des Verkehrs gefährden. Ein sorgsamer Hausvater wird von selbst dafür 
sorgen, sein Recht zeitig geltend zu machen, und ein nachlässiger Mensch 
hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn ein übermäßiges Hinausziehen der 
Geltendmachung seines Anspruchs den Verlust desselben zur Folge hat. 
Deshalb findet sich in den Rechtsordnungen aller zivilisierten Völker 
die Einrichtung der Verjährung wieder. Die Zeit, innerhalb deren ein 
Anspruch geltend gemacht werden muß, ist verschieden. Die gewöhnliche 
Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre. 
Gemischte Ansprüche, welche die laufenden Einnahmen des Haus- 
halts bilden und welche deshalb sofort oder innerhalb kurzer Zeit be- 
richtigt zu werden pflegen, verjähren in zwei oder vier Jahren: so die 
Forderungen der Kaufleute und Handwerker für Waren und Arbeiten, 
gewisse Lohnforderungen und ähnliche Ansprüche (vgl. 88 196, 197 des 
Bürgerlichen Gesetzbuches). Den im Bürgerlichen Gesetzbbuch aufge-
	        

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