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Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1876
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1876.
Signatur:
rgbl_1876
Bandzählung:
10
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1876
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 15.
Bandzählung:
15
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 1137.) Bekanntmachung, betreffend die Übereinkunft mit Luxemburg wegen gegenseitigen Markenschutzes.
Bandzählung:
1137
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen.
  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Einleitung und Vorgeschichte.
  • Erstes Buch.
  • Erste Abtheilung.
  • Zweite Abtheilung.
  • Erstes Hauptstück. Geschichte der meißner Mark bis auf Heinrich den Erlauchten.
  • 1. Markgraf Konrad (der Große) und seine Erwerbungen.
  • 2. Die Markgrafschaften und kleineren Territorien von 1157 bis 1190.
  • 3. Innere Verhältnisse der Markgrafschaften (1123-1190).
  • 4. Geschichte der Markgrafschaften bis zur Erwerbung des pleißner und thüringer Landes 1190-1247.
  • Zweites Hauptstück. Geschichte der Landgrafschaft Thüringen bis zu ihrem Anfalle an das Haus Wettin 1130-1247.
  • Dritte Abtheilung.
  • Zweites Buch.
  • Berichtigungen.

Volltext

150 Inneres 1123— 1190. Städte. 
dorbener Klosterzucht, wie in Schmölln, veränderte man Orden 
und Geschlecht der Klosterbewohner oder versetzte das Kloster 
ganz. Wenn man aber bedenkt, welchen Grundbesitz die Klöster 
in Merseburg, Erfurt, Chemnitz, Pforte, Pegau, Goseck, Alten- 
zelle, Buch, Petersberg, Brene, Dobrilugk, Bosau, Zschillen, 
Aue an der zwickauer Mulde (von Otto und Dedo, seinem 
Bruder, gestiftet), Bürgel (1123 von Heinrich von Greitzsch 
und Bertha gestiftet) hatten, der zum großen Theile erst ur- 
und artbar hatte gemacht werden müssen, wie viel Hinter- 
sassen und Klosterleute sich mit ihren Familien wieder davon 
nährten, wie durch die Vogtei Vieles wieder der Laienhand 
zu Gute kam, wie die Mörche selbst sich damals noch der 
Verbreitung der Religion (anstatt zu betteln) annahmen, und 
wie die gesammelten Klosterschätze selbst durch die unbändige Zeit 
des Faustrechts hindurch ziemlich erhalten, dem Staate im 
16. Jahrhunderte große Mittel zu großen Zwecken gewähr- 
ten, wenn man bedenkt, daß sie fast die einzigen Conservatoren 
der Kunst und Wissenschaft gewesen, so wird man jene Ver- 
achtung, jene Ansicht von ihrer Schädlichkeit schwerlich theilen, 
die häufig in neuerer Zeit das Urtheil über sie verstimmt hat. 
In diese Zeit fallen auch die Anfänge eines eigenthümlich 
entwickelten städtischen Lebens. Zwar sind die Chronisten mit 
der Bezeichnung der vorhandenen festen Plätze als Städte auch 
für eine frühere Zeit sehr freigebig, doch berechligt Nichts zu 
der Annahme, daß es in der Mark Meißen schon vor Konrad 
und selbst unter ihm wirkliche Städte, d. h. Orte mit beson- 
derer Municipalverfassung, gegeben habe, sondern ihr Ursprung 
datirt hier erst aus der Zeit Ottos des Reichen; in Thüringen 
dagegen und dem Osterlande aus einer viel früheren. In 
Merseburg überließ Kaiser Otto II. 973 dem Bischofe die 
Markt-, Zoll= und Münzgerechtigkeit, dem zu Naumburg wurde 
1029 von Konrad II. das Marktrecht (forum regale) verliehen. 
Die ältesten Einwohner der meißnischen Burgen waren die zur 
Vertheidigung derselben verpflichteten Dienstmannen, über welche 
der Vogt des Markgrafen den Befehl führte und die Gerichts- 
barkeit übte. Als sich aber mit der Zeit, angelockt durch die 
größere Sicherheit, auch Freisassen in wachsender Zahl in und
	        

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