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Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1876
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1876.
Shelfmark:
rgbl_1876
Volume count:
10
Publisher:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1876
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Die Kultur der Gegenwart.
  • Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. ALLGEMEINES. WESEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
  • A. PRIVATRECHT.
  • I. BÜRGERLICHES RECHT.
  • Einleitung.
  • System des bürgerlichen Rechts.
  • A. Allgemeine Lehren.
  • I. Die natürliche Person.
  • II. Juristische Personen.
  • III. Vereine und Stiftungen.
  • IV. Rechtsgeschäfte.
  • V. Legitimation.
  • VI. Schutz der Rechte.
  • VII. Schutz des Besitzes.
  • B. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • C. Das Sachenrecht
  • D. Das Familienrecht
  • E. Erbrecht.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • 2. HANDELS- UND WECHSELRECHT.
  • 3. INTERNATIONALES PRIVATRECHT.
  • B. ZIVILPROZESSRECHT.
  • C. STRAFRECHT UND STRAFPROZESSRECHT.
  • D. KIRCHENRECHT.
  • E. STAATSRECHT.
  • F. VERWALTUNGSRECHT.
  • G. VÖLKERRECHT.
  • III. DIE ZUKUNFTSAUFGABEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • Register.

Full text

System des bürgerlichen Rechts. A. Allgemeine Lehren. 97 
einzelne Folgeerscheinung des anspruchgeschützten Rechts, während im 
persönlichen Anspruch der Inhalt des zugrunde liegenden Forderungsrechts 
sich ausspricht. 
Für den Anspruch gilt die Anspruchsverjährung. Die Verjährungsfrist 
beträgt in der Regel dreißig Jahre. Doch gibt es zahlreiche Ausnahmen. Die 
Ansprüche der Gewerbetreibenden aus den Verkehrsgeschäften des täglichen 
Lebens verjähren meistens schon in zwei Jahren. Nach Ablauf der Verjährungs- 
zeit steht dem Anspruchverpflichteten die Einrede der Verjährung zur Seite. 
Der Anspruch wird durch Ablauf der Verjährungszeit nicht aufgehoben. Viel- 
mehr kann der Verpflichtete immer noch gültig leisten. Aber der Verpflichtete 
kann die Leistung verweigern. Der Verjährungseinwand setzt ihn in die Lage, 
den Anspruch abzuweisen, falls es ihm etwa nur am Nachweis der Aufhebung 
seiner Verbindlichkeit mangelt. 
VII Schutz des Besitzes. Eigenartig sind die Besitzansprüche. Sie 
zählen weder zu den dinglichen noch zu den persönlichen Ansprüchen, weil sie 
überhaupt nicht aus dem Recht, sondern aus der nackten Tatsache des Be- 
sitzes hervorgehen. Sie stehen als ‚possessorische‘‘ (dem Besitzschutz dienende) 
Ansprüche den „petitorischen‘‘ (dem. Rechtsschutz dienenden) dinglichen und 
persönlichen Ansprüchen gegenüber. 
Der Besitz wird als solcher geschützt, mag er auch der Besitz eines unred- 
lichen Besitzers, ja eines Diebes sein. Er wird geschützt gegen ‚verbotene 
Eigenmacht‘, d. h. gegen jede Eigenmacht eines Nichtbesitzers, mag die Eigen- 
macht in Besitzstörung oder in Besitzentziehung sich äußern. Im Falle der 
Besitzstörung geht der Besitzanspruch auf Beseitigung der Störung, im Falle 
der Besitzentziehung auf Rückgabe der Sache durch den eigenmächtigen Be- 
sitzer, bloß auf Grund der Tatsache des Besitzes, ohne daß ein Recht behauptet 
zu werden brauchte. Auch der Dieb, den ein anderer Dieb bestiehlt, kann mit 
dem Besitzanspruch gegen den jetzt besitzenden zweiten Dieb durchdringen. 
Der Besitz (den das Recht scharf vom Eigentum, der rechtlichen Sach- 
herrschaft, unterscheidet) besteht lediglich in der tatsächlichen Zugehörig- 
keit der Sache zu einer Person. Er wird erworben durch tatsächlichen, körper- 
lichen Erwerb der Sachgewalt. Nach römischem Recht war Besitzer im Rechts- 
sinn nur der Besitzer mit Herrenwillen (animus domini), d. h. nur der Besitzer, 
der keines anderen Sachgewalt anerkannte. Nur der Hausbesitzer war Besitzer 
des vermieteten Hauses, nicht der Mieter. Jede Eigenmacht des Mieters gegen- 
über dem Vermieter war nach römischem Recht verbotene Eigenmacht. Das 
bürgerliche Gesetzbuch ist (im Anschluß an die gemeinrechtliche Entwickelung) 
demokratischer. Der Herrenwille ist gleichgültig. Es genügt zum Besitzschutz 
die körperliche Sachgewalt (das corpus). Der Mieter ist Besitzer geworden. Er 
hat heute die Besitzansprüche. Er kann keine verbotene Eigenmacht begehen. 
Vielmehr ist nach dem bürgerlichen Gesetzbuche jede Eigenmacht des Ver- 
mieters gegenüber dem Mieter verbotene Eigenmacht. Auch der Vermieter 
ist nach dem bürgerlichen Gesetzbuche noch Besitzer, aber nur „mittelbarer‘ 
Kultur der Gegenwart. Il. 8. 2. Aufl. 7 
Verjährung. 
Besitz.
	        

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