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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung über die Besteuerung von Diamantenabbaubetrieben in Deutsch- Südwestafrika (Diamantensteuerordnung).
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung der Diamantensteuerordnung vom 30. Dezember 1912.
  • Verordnung des Reichskanzlers wegen Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 25. Februar 1910 zur Kaiserlichen Verordnung, betr. den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Änderung der Verordnung, betr. den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets, vom 25. Mai 1909.
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) über die Einfuhr von Klauenvieh aus Deutschland nach Deutsch-Ostafrika, Deutsch-Südwestafrika und Kamerun.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Einwanderungs-Verordnung vom 10. Oktober 1912.
  • Ausführungsverordnung des Gouverneurs von deutsch-Ostafrika zur Bezirksratsverordnung vom 16. September 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Südwestafrika, betr. Abänderung des Zolltarifs vom 20. Mai 1908.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

GW 29 2 
VII. Strafbestimmungen. 
§5 33. VWer vorsätzlich der Bestimmung des § 26 zuwider es unterläßt, Diamanten anzuzeigen 
oder wer der zuständigen Stelle gegenüber vorsätzlich über den Besitz oder die Herkunft von Diamanten 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu 
führen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, neben welchem auf eine Geldstrafe in Höhe 
des vier= bis sechsfachen Betrags, um welchen die Steuer verkürzt worden ist oder verkürzt werden 
follte, zu erkennen ist. 
Ist aus den Umständen zu entnehmen, daß die Unterlassung der Anzeige oder die unrichtigen 
oder unvollständigen Angaben zwar vorsätzlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung 
erfolgt sind, so kann an Stelle der im Abs. 1 bezeichneten Strafen auf eine Geldstrafe von fünfzig 
bis fünfhundert Mark erkannt werden. 
34. Wer vorsätzlich in der Nachweisung über seine eigenen Betriebskosten oder die Be- 
triebskosten der von ihm zu vertretenden Person unrichtige oder unvollständige oder dem § 15 
widersprechende Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, wird 
mit einer Geldstrafe in Höhe des vier= bis sechsfachen Betrags, um welchen die Steuer verkürzt 
worden ist oder verkürzt werden sollte, mindestens aber in Höhe von fünfhundert Mark bestraft. 
Ist aus den Umständen zu entnehmen, daß die unrichtige oder unvollständige oder der 
Verordnung zuwiderlaufende Nachweisung zwar vorsätzlich, aber nicht in der Absicht der Steuer- 
hinterziehung eingereicht worden ist, so kann an Stelle der im Abs. 1 bezeichneten Strafen auf eine 
Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Mark erkannt werden. 
35. Personen, welche eine der in den 8§ 33 und 34 bezeichneten strafbaren Handlungen 
begangen haben, bleiben straflos, wenn sie, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung ein- 
geleitet ist, die von ihnen außer Acht gelassenen Verpflichtungen nachträglich erfüllen. 
§5 36. Der für die Berechnung der Strafe gemäß den §§ 33 und 34 zugrunde zu legende 
Steuerbetrag wird vom Gericht durch Schätzung ermittelt und festgesetzt. 
Die mit der Vermittelung der Verwertung der Diamanten betraute Stelle ist bei der Schätzung 
des Erlöses auf Grund des § 25 Abs. 1 Satz 2 an die gerichtliche Festsetzung gebunden. 
37. Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig von 
der Strafe. 
§5 38. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark 
werden bestraft, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist: 
Förderer oder gesetzliche Vertreter von Förderern, wenn sie vorsätzlich die durch § 12 
vorgeschriebene Buchführung unterlassen oder dabei vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Ein- 
tragungen oder Angaben machen; « . 
2. Angestellte des Förderers, die von ihm zur Buchführung bestellt und von der zuständigen 
Behörde auf gewissenhafte Buchführung verpflichtet sind, wenn sie vorsätzlich der übernommenen 
Verpflichtung zuwiderhandeln. 
§5 39. Unrichtige oder unvollständige Eintragungen oder Angaben der im § 38 Nr. 1 
und 2 bezeichneten Personen bei der Buchführung unterliegen, sofern sie nicht auf Vorsatz beruhen, 
einer von dem Bergamt zu verhängenden Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark. 
4 Die gleiche Strafe trifft Förderer, gesetzliche Vertreter von Förderern oder die mit der Leitung 
eines Abbaubetriebs betrauten Personen, wenn sie die im § 12 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige unterlassen. 
VIII. Schlußbestimmungen. 
§ 40. Diese Verordnung tritt außerhalb des Pomonagebiets sofort in Kraft. Der Zeitpunkt 
des Inkrafttretens für das Pomonagebiet wird durch Verordnung des Reichskanzlers (Reichs- 
Kolonialamt) bestimmt. Dem Reichskanzler bleibt es überlassen, für das Pomonagebiet anzuordnen, 
daß sich die Steuer um den vollen Betrag oder einen Teil des Betrags der Bruttoabgabe ermäßigt, 
die nach §* 5 des Vertrags zwischen der Firma Daniel de Paß und Kompagnie in London und 
der Pomona-Minen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin vom 13. März 1912 an die 
Firma Daniel de Paß und Kompagnie zu zahlen ist; auch kann er für das Pomonagebiet Be- 
summungen treffen, die von den Vorschriften des V. Abschnitts dieser Verordnung abweichen. 
§ 41. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten, soweit sie Platz greift, außer Kraft: 
1. § 64 und § 86 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch Südwestafrika vom 
8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727), 
2. die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Kaiserliche Bergverordnung für 
Deutsch Südwestafrika vom 8. August 1905, vom 26. Februar 1909 (Kol. Bl. 
S. 242), 
2*
	        

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