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Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1876
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1876.
Signatur:
rgbl_1876
Bandzählung:
10
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1876
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 5.
Bandzählung:
5
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 1117.) Gesetz, betreffend die weitere Anordnung über Verwendung der durch das Gesetz vom 2. Juli 1873 zum Retablissement des Heeres bestimmten 106.846.810 Thlr. und die zu diesem Zwecke ferner erforderlichen Geldmittel.
Bandzählung:
1117
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1876.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • (Nr. 1116.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1875. (1116)
  • (Nr. 1117.) Gesetz, betreffend die weitere Anordnung über Verwendung der durch das Gesetz vom 2. Juli 1873 zum Retablissement des Heeres bestimmten 106.846.810 Thlr. und die zu diesem Zwecke ferner erforderlichen Geldmittel. (1117)
  • (Nr. 1118.) Gesetz, betreffend die Verwendung aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung (1118)
  • (Nr. 1119.) Gesetz, betreffend die zur Erwerbung und Herrichtung eines Schießplatzes für die Artillerie-Prüfungskommission, zur Erweiterung des Dienstgebäudes des Generalstabes der Armee zu Berlin, und zu Kasernenbauten in Leipzig und Bautzen ferner erforderlichen, aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung zu deckenden Geldmittel. (1119)
  • (Nr. 1120.) Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Entwürfe einer Deutschen Konkursordnung und des dazu gehörigen Einführungsgesetzes. (1120)
  • (Nr. 1121.) Gesetz, wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, und des Gesetzes vom 18. Juni 1873, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und für die im Großherzogthum Luxemburg belegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn. (1121)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)

Volltext

— 20 — 
(Nr. 1117.) Gesetz, betreffend die weitere Anordnung über Verwendung der durch das Gesetz 
vom 2. Juli 1873 zum Retablissement des Heeres bestimmten 106.846.810 Thlr. 
und die zu diesem Zwecke ferner erforderlichen Geldmittel. Vom 16. Februar 
1876 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
1 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, von denjenigen 106.846.810 Thalern, 
welche ihm nach Artikel 2 §. 5 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 aus dem nach 
Artikel VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 dem ehemaligen Norddeutschen 
Bunde, Baden und Südhessen zufallenden Antheile an der französischen Kriegs- 
kosten-Entschädigung zur Wiederherstellung der Kriegsbereitschaft des Heeres, 
sowie zur Erhöhung der Schlagfertigkeit desselben zur Verfügung gestellt sind, 
die Summe, welche am Schlusse des Jahres 1875 noch nicht zur Verwendung 
gelangt ist, in dem Jahre 1876 zu den in der Anlage B. des Gesetzes vom 
2. Juli 1873 unter I. bis X. bezeichneten Ausgaben zur Verwendung zu bringen. 
Innerhalb eines jeden der zehn Kapitel sind die einzelnen Postionen, mit Aus- 
nahme der Position 8 des Kapitel VIII., unter sich übertragbar. 
§. 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, im Jahre 1876 zur Beschaffung des 
Mehrbedarfs an Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken für die Kriegsformation 
der Armee 3.871.715 Mark, für die Beschaffung und Aptirung der Ausrüstungs- 
stücke für den neuen Karabiner der Kavallerie und des Trains 661.479 Mark, 
ferner für die nothwendige Vervollständigung der kriegsmäßigen Ausrüstung der 
Armee mit Sanitätsmaterial 337.500 Mark zu verausgaben. 
Soweit diese Ausgaben nicht aus den Restbeständen des in §. 1 gedachten 
Antheils an der französischen Kriegskosten--Entschädigung bestritten werden können, 
dürfen zu ihrer Deckung die aus der vorübergehenden zinsbaren Belegung dieses 
Antheils erwachsenen oder noch erwachsenden Einnahmen verwandt werden. 
Ein etwaiger Ueberschuß an den vorgedachten Zinseinnahmen ist im Reichs- 
haushalts-Etat pro 1877 in Einnahme zu stellen und den an diesem Antheil 
betheiligten Staaten auf ihre sonstigen Beiträge für Reichszwecke zu Gute zu 
rechnen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. Februar 1876.  
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
	        

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