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Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1876
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1876.
Signatur:
rgbl_1876
Bandzählung:
10
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1876
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 5.
Bandzählung:
5
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 1118.) Gesetz, betreffend die Verwendung aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung
Bandzählung:
1118
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1876.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • (Nr. 1116.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1875. (1116)
  • (Nr. 1117.) Gesetz, betreffend die weitere Anordnung über Verwendung der durch das Gesetz vom 2. Juli 1873 zum Retablissement des Heeres bestimmten 106.846.810 Thlr. und die zu diesem Zwecke ferner erforderlichen Geldmittel. (1117)
  • (Nr. 1118.) Gesetz, betreffend die Verwendung aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung (1118)
  • (Nr. 1119.) Gesetz, betreffend die zur Erwerbung und Herrichtung eines Schießplatzes für die Artillerie-Prüfungskommission, zur Erweiterung des Dienstgebäudes des Generalstabes der Armee zu Berlin, und zu Kasernenbauten in Leipzig und Bautzen ferner erforderlichen, aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung zu deckenden Geldmittel. (1119)
  • (Nr. 1120.) Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Entwürfe einer Deutschen Konkursordnung und des dazu gehörigen Einführungsgesetzes. (1120)
  • (Nr. 1121.) Gesetz, wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, und des Gesetzes vom 18. Juni 1873, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und für die im Großherzogthum Luxemburg belegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn. (1121)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)

Volltext

— 21 — 
(Nr. 1118.) Gesetz, betreffend die Verwendung aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung. 
Vom 17. Februar 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die von der Reichs Haupkasse im Jahre 1874 mit 128.535 Thlr. 
15 Sgr. 5 Pf. = 385.606,54 Mark, und im Jahre 1875 mit 64.294 Mark aus 
Anlaß des Krieges gegen Frankreich für gemeinsame Zwecke verausgabten Kosten 
sind aus der von Frankreich gezahlten Kriegskosten-Entschädigung vorweg zu 
bestreiten. 
§. 2. 
Die dem Reichskanzler im Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 185) und im §. 2 des Gesetzes vom 10. Februar 1875 
(Reichs- Gesetzbl. S. 60) ertheilte Ermächtigung, die durch die Kriegführung 
wider Frankreich dem ehemaligen Norddeutschen Bunde erwachsenen Ausgaben 
aus dem Antheile desselben an der französischen Kriegskosten. Entschädigung ein- 
schließlich der Zinserträge dieses Antheils zu bestreiten, dauert für das Jahr 
1876 fort. 
Die aus der vorübergehenden zinsbaren Belegung des Antheils des ehe- 
maligen Norddeutschen Bundes an der französischen Kriegskosten-Entschädigung 
erwachsenden Einnahmen sind für jedes Jahr, und zwar zunächst für das Jahr 
1877, zu veranschlagen und auf den Reichshaushalts-Etat zu bringen. Dieselben 
werden den an diesem Antheil betheiligten Staaten auf ihre sonstigen Beiträge 
für Reichszwecke zu Gute gerechnet. 
§. 3. 
Die aus Restbeständen der französischen Kriegskosten-Entschädigung und 
aus Antheilen von engeren Staatengemeinschaften an der französischen Kriegs- 
kosten-Entschädigung noch zu bestreitenden Ausgaben sind alljährlich, und zwar 
zunächst für das Jahr 1877, im voraus zu veranschlagen und mit den erforder- 
ichen Deckungsmitteln auf den Reichshaushalts-Etat zu bringen. 
§. 4. 
Die aus der vorübergehenden zinsbaren Belegung von Beständen der 
französischen Kriegskosten-Entschädigung erwachsenden Einnahmen, welche für 
jedes Jahr zu veranschlagen und auf den Reichshaushalts-Etat zu bringen sind, 
dienen nach Maßgabe des letzteren zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben. 
Die bis Ende 1876 aufgelaufenen Zinsen der erwähnten Art, über welche 
nicht durch den Etat des Jahres 1876 und das Gesetz vom 25. Januar 1875
	        

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