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Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1880
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1880.
Signatur:
rgbl_1880
Bandzählung:
14
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1880
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 9.
Bandzählung:
9
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)
  • Titelseite
  • Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1880.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1880.

Volltext

— 103 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
W9. 
Juhalt: Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs= Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. 
S. 103. — Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Großherzogthums Luxemburg zu der 
internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878 über Maßregeln gegen die Reblaus. S. 108. 
  
  
  
  
(Nr. 1373.) Gesetz) betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 
2. Mai 1874. Vom 6. Mai 1880. 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Deas Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) 
wird durch nachfolgende Bestimmungen ergänzt, beziehungsweise geändert. 
S. 1. 
In Ausführung der Artikel 57, 59 und 60 der Reichsverfassung wird die 
Friedens-Präsenzstärke des Heeres an Mannschaften für die Zeit vom 1. April 
1881 bis zum 31. März 1888 auf 427 274 Mann festgestellt. Die Einjährig- 
Freiwilligen kommen auf die Friedens-Präsenzstärke nicht in Anrechnung. 
§. 2. 
Vom 1. April 1881 ab werden die Infanterie in 503 Bataillone, die 
Feldartillerie in 340 Batterien, die Fußartillerie in 31 Bataillone, die Pioniere 
in 19 Bataillone formirt. 
G. 3. 
Auf diejenigen Mannschaften, welche nach Erlaß dieses Gesetzes wegen hoher 
Loosnummer oder wegen grringer körperlicher Fehler der Ersatzreserve erster Klasse 
überwiesen werden (§. 25 Abs. 1 und Abs. 2b des Reichs-Militärgesetzes), finden, 
soweit dieselben nicht auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe dem 
geistichen Stande angehören, in Ergänzung ihrer bisherigen Verpflichtungen, 
ie nachfolgenden Bestimmungen Anwendung: 
1. Dieselben dürfen im Frieden zu Uebungen einberufen werden. Die 
Zahl der zur ersten Uebung und der zu wiederholten Uebungen ein- 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 19 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Mai 1880.
	        

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