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Preußisches Staatsrecht.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Preußisches Staatsrecht.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1880
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1880.
Signatur:
rgbl_1880
Bandzählung:
14
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1880
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 15.
Bandzählung:
15
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • § 1. Die Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates.
  • § 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts.
  • § 3. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates.
  • § 4. Der preußische Einheitsstaat als konstitutionelle Monarchie.
  • § 5. Preußen als Gliedstaat des Deutschen Reiches.
  • § 6. Die drei Gewalten der preußischen Verfassung.
  • § 7. Das Staatsgebiet.
  • § 8. Die Rechte der Preußen.
  • § 9. Das konstitutionelle Königtum.
  • § 10. Die verantwortlichen Minister.
  • § 11. Die Volksvertretung.
  • § 12. Der Staatsdienst.
  • Alphabetisches Register.

Volltext

$1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates, 28 
sofern er von ihnen lediglich eine Approbation seiner 
Lieblingsideen erwartete. Aber da der Widerspruch 
nicht ausblieb, ließ er seine in der Befragung der 
Stände sich zeigende „honettete“ bald ganz fahren und 
griff einseitig durch, da ja die ständischen Versamm- 
lungen dem Lande nichts Ersprießliches einbrächten 
und nur unnötige Kosten verursachten. Sich mit den 
Ständen und überhaupt seinen Untertanen in Raisonne- 
ments darüber einzulassen, was die öffentliche Wohl- 
fahrt erfordere, widerstritt nach seiner Auffassung dem 
ihm „von Gott anvertrauten Allerhöchsten Königlichen 
Amt“. Er erachtete sich zur Förderung eines „blinden“, 
„exakten“ Gehorsams berechtigt und bedrohte in 
schärfster Weise die Unbotmäßigkeit mit der Be- 
strafung als Rebellion nach Kriegsrecht. Se. Königl. 
Majestät und Dero geordnete hohe Collegia — hieß 
es — wüßten allein zu beurteilen, wie das gemeine 
Beste gehandhabt werden müsse. Selbst über das Ver- 
mögen der Städte und der Kirchen wurde disponiert 
wie es dem König gerade gut dünkte. Gegenüber einem 
ständischen Versuch, nach Maßgabe der deutschen 
Reichsverfassung bei dem Reichshofrat um Rechtshilfe 
einzukommen, verfügte die Instruktion für das General- 
direktorium von 1722: 
„Die Domänen-Processe sollen im Magdeburgischen 
gegen diejenigen Edelleute, die sich weigern, den Lehns- 
anonem zu entrichten, und deshalb an den Reichshof- 
Rath appelliret haben, mit dem äußersten Vigueur fort- 
gesetzet, auch eben diesen Trenitirenden Edelleuten von 
unserm Magdeburg’schen Commissariat allerhand Chi- 
kanen gemachet und ihnen solchergestalt der Kitzel ver- 
trieben werden, gegen ihren angebornen Landesherrn 
und Obrigkeit an dergleichen frevelhaftes und gott- 
loses Beginnen weiter zu gedenken, geschweige denn 
selbiges wirklich vorzunehmen und auszuführen. 
Der Berufung auf die überkommenen Landesfunda- 
mentalgesetze, auf die vielfältigen, von fürstlicher Seite 
selbst erteilten Bestätigungen der landständischen Pri-
	        

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