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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

Object: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Das Familienrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Das Vormundschaftsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Vormundschaft über Minderjährige.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Introduction
  • Erster Abschnitt. Das Verlöbnisrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Das Eherecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Recht der ehelichen KInder.
  • Vierter Abschnitt. Das Recht der unehelichen Geschlechtsverbindung und der unehelichen Kinder.
  • Fünfter Abschnitt. Das Recht der entfernteren Verwandten und der Verschwägerten.
  • Sechter Abschnitt. Das Recht der Adoptivverwandten.
  • Siebenter Abschnitt. Das Vormundschaftsrecht.
  • I. Die Vormundschaft über Minderjährige.
  • II. Die Vormundschaft über Volljährige.
  • III. Die Pflegschaft.
  • IV. Die Beistandschaft.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 365. Auswahl des Vormundes. 699 
dünken statt des Bruders des Mündels dessen Onkel oder Schwager berufen. Ist der 
Mündel eine Ehefrau, so darf das Gericht dem Ehemann vor den Verwandten und Ver- 
schwägerten den Vorzug geben (s. 1778 III). Werden die Verwandten und Verschwägerten 
des Mündels übergangen, so steht ihnen ein Beschwerderecht nicht zu. 
3. Gewisse Personen sind von der Berufung zur Vormundschaft unbedingt 
ausgeschlossen. Hierher gehören namentlich: 
a) Geschäftsunfähige und Entmündigte (1780); 
b) Minderjährige (1781 Nr. 1); 
Tc) Gemeinschuldner während der Dauer des Konkurses (1781 Nr. 3); 
4) Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, es sei 
denn, daß es sich um eine Vormundschaft über ihre eignen Nachkommen 
handelt (1781 Nr. 4; Str GesB. 34 Nr. 6); 
e) Personen, deren Berufung der Vater oder die eheliche Mutter durch 
letztwillige Verfügung verboten hat (1782). 
Vater und Mutter sind zu einem solchen Verbot nur unter denselben Voraussetzungen 
berechtigt, unter denen sie zur Benennung eines Vormundes befugt sind; die Berufung 
eines Vormundes, den der Vater benannt hat, kann die Mutter nicht verbieten (1782). 
Wird den vorstehenden Regeln zuwider ein Geschäftsunfähiger oder Entmündigter zum 
Vormunde bestellt, so ist die Bestellung ungültig; wird eine der andern von der Berufung 
ausgeschlossenen Personen zum Vormunde bestellt, so ist die Bestellung zwar ordnungs- 
widrig, aber gültig (s. 1780, 1781, 1782). Die Geschäftsunfähigen und Entmündigten 
gelten also als „unfähig“", die Minderjährigen, Gemeinschuldner usw. gelten dagegen nur 
als „ungeeignet“ zur übernahme einer Vormundschaft; daß nach Stre. 34 Nr. 6 — 
obschon dieser Paragraph in EG. 34 neu redigiert worden ist, um mit dem BGB. in Ein- 
klang zu kommen! — auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte die Unfähigkeit, 
Vormund zu sein, bewirken soll, ist einer der sonderbarsten Redaktionsfehler unfrer Ge- 
setzbücher. 
4. Bedingt ausgeschlossen sind von der Berufung zur Vormundschaft Ehe- 
frauen sowie Beamte und Geistliche. 
a) Eine Ehefrau soll zum Vormunde nur bestellt werden, wenn der Ehe- 
mann zustimmt (1783). 
Eine Ausnahme gilt, wenn die Vormundschaft die eignen Kinder des Ehemanns be- 
trifft, mögen es gemeinsame Kinder beider Gatten oder einseitige Kinder des Mannes sein 
(1783); dabei ist z. B. an den Fall zu denken, daß der Ehemann seine elterliche Gewalt 
über die Kinder aus 1680 verwirkt hat. Für die eignen einseitigen Kinder der Frau gilt 
eine gleiche Ausnahme nicht. 
b) Beamte und Geistliche, die nach den Landesgesetzen einer besondern 
Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft bedürfen, sollen zu Vormündern 
nur bestellt werden, wenn diese Erlaubnis erteilt ist (1784). 
In Preußen bedürfen der Erlaubnis sämtliche Staatsbeamte sowie alle, die ein be- 
soldetes Amt in der Kommunal= oder Kirchenverwaltung bekleiden, nicht aber die Notare; 
die Erlaubnis ist widerruflich (Pr. AusfGes. 72). Das gleiche gilt auch für die Beamten 
des Reichs, die in Preußen ihren Wohnsitz haben (RBeamt S#es. vom 18. Mai 1907). 
5. Nicht ausgeschlossen von der Berufung zur Vormundschaft sind die 
eignen Eltern des Mündels. Das ist bezüglich der unehelichen Mutter bereits 
erwähnt. Es gilt aber ebenso auch für die ehelichen Eltern: so wird eine
	        

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