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Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1880
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1880.
Signatur:
rgbl_1880
Bandzählung:
14
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1880
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 17.
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • (Nr. 2386.) Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. (2386)
  • (Nr. 2387.) Verordnung, betreffend die Lichter- und Signalführung der Fischerfahrzeuge und der Lootsendampffahrzeuge. (2387)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1897.

Volltext

   
einer Höhe von nicht mehr als einem Meter über dem Deck gezeigt 
werden. 
d) Fischerfahrzeuge, welche mit dem Grundschleppnetze, das heißt mit einem 
Fanggeräthe, welches über den Meeresgrund geschleppt wird, fischen, 
müssen führen: 
1. wenn Dampffahrzeuge - an der Stelle des im Artikel 2 der 
im Eingange bezeichneten Verordnung unter a erwähnten Lichtes - 
eine dreifarbige Laterne, welche so eingerichtet und angebracht ist, 
daß sie von recht voraus bis zu zwei Strich auf jedem Bug ein 
weißes Licht, auf der Steuerbordseite ein grünes und auf der 
Backbordseite ein rothes Licht über einen Bogen des Horizonts 
von zwei Strich auf jedem Bug bis zu zwei Strich hinter die 
Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) wirft; 
ferner mindestens zwei Meter und höchstens vier Meter unter der 
dreifarbigen Laterne, eine Laterne, welche ein weißes ununter- 
brochenes Licht über den ganzen Horizont wirft; 
2. Segelfahrzeuge müssen eine Laterne führen, welche ein weißes 
ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont wirft; diese 
Fahrzeuge müssen ferner mit einem hinreichenden Vorrathe von 
rothen und grünen Kunstfeuern versehen sein, deren jedes min- 
destens dreißig Sekunden brennt. Diese Kunstfeuer müssen bei 
der Annäherung anderer Fahrzeuge zeitig genug gezeigt werden, 
um einen Zusammenstoß zu verhüten, und zwar entsprechend den 
Halsen, mit welchen das Fahrzeug segelt, also grün bei Steuer- 
bord- und roth bei Backbord-Halsen. 
Alle unter d erwähnten Lichter müssen auf eine Entfernung von 
mindestens zwei Seemeilen sichtbar sein. 
e) Fahrzeuge, welche mit dem Fange von Austern beschäftigt sind, müssen 
dieselben Lichter führen, wie die Grundschleppnetzfischer. 
f) Fischerfahrzeuge und Fischerboote dürfen nach ihrem Gefallen außer 
den Lichtern, welche sie nach diesem Artikel führen oder zeigen müssen, 
ein Flackerfeuer zeigen. 
8) Jedes Fischerfahrzeug und jedes Boot muß, wenn es geankert hat, ein 
weißes Licht führen, welches über den ganzen Horizont auf eine Ent- 
fernung von mindestens einer Seemeile sichtbar ist. Außerdem darf 
es, wenn es zugleich sein Fanggeräth aushat, bei Annäherung anderer 
Fahrzeuge ein zweites weißes Licht, mindestens einen Meter niedriger 
als das Ankerlicht und wagerecht mindestens einen und einen halben 
Meter von diesem entfernt, nach der Richtung des ausstehenden Fang- 
geräths zeigen. 
h) Kommt ein Fahrzeug oder Boot während des Fischens dadurch, daß 
sein Fanggeräth an eine Klippe oder ein anderes Hinderniß festgeräth,
	        

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