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Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1880
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1880.
Shelfmark:
rgbl_1880
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzgebung
Volume count:
14
Publishing house:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1392.) Gesetz, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs.
Volume count:
1392
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1880.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • (Nr. 1392.) Gesetz, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. (1392)
  • (Nr. 1393.) Verordnung, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. (1393)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1880.

Full text

— 212 — 
8. 5. 
Abfertigung zur Versendung. Revision und Verschlußanlage. 
Auf Grund der Deklaration werden die Waaren revidirt und sodann der Regel nach unter amt- 
lichen Verschluß gesetzt. 
Bei Vornahme der Revision, der Anlage des amtlichen Verschlusses und Vollziehung des Deklarations- 
scheins sind die Bestimmungen des Vereins-Zollgesetzes (§s. 28, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1, 41 Abs. 2—4, 43, 
94 und 95) und des Begleitschein-Regulativs (§§. 5 Abs. 3 und 4, 6, 12, 13 und 19) analog anzuwenden. 
Eine spezielle Revision und soweit thunlich genauere Beschreibung ist immer dann vorzunehmen, 
wenn ein sichernder Verschluß sich nicht anbringen läßt, wenn ferner der Verdacht einer unrichtigen Deklara= 
tion oder einer beabsichtigten Vertauschung der Waaren im Auslande besteht. 
Dieselbe soll außerdem ab und zu auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, namentlich dann an- 
gewendet werden, wenn es sich um öfter wiederkehrende Abfertigungen ähnlicher Art handelt. 
Im Interesse der Zollsicherheit kann mit Genehmigung der Direktivbehörde auf kurzen Straßen= 
strecken statt des Verschlusses oder neben demselben amtliche Begleitung bis zum Wiedereingangsamt eintreten. 
Bei der Versendung von Spiritus und unversetztem Branntwein ist, wenn solche nur in einfachen 
Fässern und nicht unter Raumverschluß erfolgt, die Alkoholstärke amtlich zu prüfen und im Deklarations= 
schein anzugeben. 
Unter der nämlichen Voraussetzung sind nach dem Ermessen der Abfertigungsstellen den Sendungen 
von versetztem Branntwein und Wein Proben zu entnehmen und mit amtlichem Verschluß denselben beizugeben. 
Wenn für eine aus mehreren Fässern bestehende Branntweinsendung über den Alkoholgehalt des 
Inhalts der einzelnen Fässer eine spezielle Deklaration vorliegt, so genügt eine probeweise Ermittelung des 
Alkoholgehalts, sofern sich hierbei keine Abweichungen gegen die Deklaration ergeben. 
S. 6. 
Abfertigung der Poststücke. 
Bezüglich der Poststücke ist nach §. 17 des Regulativs über die zollamtliche Behandlung der mit den 
Posten ein-, aus= oder durchgehenden Gegenstände zu verfahren. 
8. 7. 
Abfertigung von Eisenbahngütern in verschlossenen Eisenbahnwagen. 
Wenn Güter vermittelst der Eisenbahn in regulativmäßig verschließbaren Wagen von Inland durch 
zwischenliegendes Ausland zu Inland versendet werden sollen, so hat die Eisenbahnverwaltung statt der 
nach s§. 3 und 4 vorgeschriebenen Deklaration ein Ladungsverzeichniß nach Muster B in doppelter Ausferti- 
gung zu übergeben. Die Revisionshandlungen beschränken sich alsdann in der Regel auf die Prüfung der 
Verschlußfähigkeit der Wagen und Anlegung des amtlichen Verschlusses an denselben. 
8. 8. 
Für den Seeschiffsverkehr bleiben die Bestimmungen der Hafen-Regulative maßgebend. 
§. 9. 
Abfertigung bei dem Ausgangsamt; Fristbestimmung. 
Das Ausgangsamt hat die Frist zum Wiedereingang der Waaren zu bestimmen und den Ausgang 
derselben amtlich zu kontroliren. Wenn daher die Abfertigung nach Maßgabe der vorstehenden Paragraphen 
bei einem Amt im Innern stattgefunden hat, so sind die Waaren nebst den amtlich beurkundeten beiden 
Exemplaren des Deklarationsscheins (Ladungsverzeichnisses) dem Ausgangsamt vorzuführen. Bei diesem findet 
alsdann, wenn die Waaren unter Verschluß gesetzt worden sind, in der Regel nur eine Prüfung der Zahl, 
der äußeren Beschaffenheit der Kolli und des Verschlusses derselben beziehungsweise der Laderäume statt. 
Das Ausgangsamt bestimmt sodann nach Maßgabe der zur direkten Durchfuhr des zwischenliegenden 
Auslandes erforderlichen Zeit und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Transports die über 
das Bedürfniß nicht auszudehnende Frist zur Wiedereinfuhr der Waaren. 
Der Deklarationsschein ist hiernach zu vervollständigen, der Eintrag im Notizbuch (§. 10) zu be- 
wirken und ist das eine Exemplar des Scheins dem Waarenführer zur Vorlage bei dem Wiedereingangsamt 
auszuhändigen.
	        

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