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Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1882
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1882.
Signatur:
rgbl_1882
Bandzählung:
16
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1882
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)
  • Titelseite
  • Chronologische Uebersicht der im Reichs-Gesetzblatt vom Jahr 1882 enthaltenen Gesetze, Verordnungen u.s.w.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1882.

Volltext

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 3. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Übereinkunft mit den Niederlanden wegen gegenseitigen Schutzes 
der Warenzeichen. S. 6. 
  
  
  
(Nr. 1457.) Bekanntmachung, betreffend die Übereinkunft mit den Niederlanden wegen gegen- 
seitigen Schutzes der Warenzeichen. Vom 19. Januar 1882. 
Zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden ist durch Auswechslung 
von Erklärungen der beiderseitigen Regierungen eine Übereinkunft dahin ge- 
troffen worden, 
daß bezüglich der Warenzeichen die Angehörigen des Deutschen Reichs 
in den Niederlanden sowie in deren Kolonien und die niederländischen 
Staatsangehörigen in Deutschland denselben Schutz wie die eigenen 
Angehörigen genießen sollen, daß ferner die Angehörigen des einen 
Landes, um in dem anderen ihren Warenzeichen den Schutz zu 
sichern, die in diesem Lande durch die Gesetze oder Verordnungen vor- 
geschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen haben. Die 
Übereinkunft soll vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Anwendung 
treten und bis nach erfolgter Kündigung durch den einen oder den 
anderen der vertragschließenden Teile in Kraft bleiben. 
Dies wird mit Bezug auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom 
30. November 1874 hierdurch veröffentlicht. 
Berlin, den 19. Januar 1882. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1882. 3 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Januar 1882.
	        

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