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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Metadaten: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
anschuetz_verfassungsurkunde_preussen
Titel:
Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
Autor:
Anschütz, Gerhard
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
anschuetz_verfassungsurkunde_preussen_band_1
Titel:
Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen.
Autor:
Anschütz, Gerhard
Bandzählung:
1
Herausgeber:
O. Häring
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1912
Umfang:
671 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Ein Kommentar für Wissenschaft und Praxis.

Kapitel

Titel:
Titel II. Von den Rechten der Preußen.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Die Rechte der Preußen
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)

Volltext

162 
III. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 16. Dezember 1851 
(Nr. 41 des Regierungs-Blattes v. J. 185 1) bringen wir hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß, daß vom 1. Januar 1865 an für Zeitungen, welche Abonnenten auf 
dem Post-Büreau abholen oder abholen lassen, die durch §. 10 des Regulatives 
über das Zeitungswesen festgesetzten Gebühren nicht mehr werden erhoben werden. 
Weimar am 27. Dezember 1864. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
  
Druck der Hos-= Buchdruckerei in Weimar.
	        

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