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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1882
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1882.
Signatur:
rgbl_1882
Bandzählung:
16
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1882
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 1.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 1455.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1881/82.
Bandzählung:
1455
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • No. 79.) Kirchengesetz, die Festsetzung des Mindestbetrags des kirchendienstlichen Einkommens der Kirchschullehrer und anderer mit dem Kirchendienst beauftragter Personen betreffend. (79)
  • No. 80.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Verbesserung der Krümmungsverhältnisse im Kurvendreiecke bei Werdau betreffend. (80)
  • No. 81.) Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zum Umbau der Linie Klotzsche-Königsbrück in eine normalspurige Eisenbahn betreffend. (81)
  • No. 82.) Kirchengesetz, das Versetzungsverfahren bei geistlichen Stellen betreffend. (82)
  • No. 83.) Bekanntmachung, das über das Versetzungsverfahren bei geistlichen Stellen unter dem 8. Dezember 1896 erlassene Kirchengesetz betreffend. (83)

Volltext

— 225 — 
obenerwähnte Verbesserung der Krümmungsverhältnisse im Kurvendreiecke bei Werdau 
in Anwendung zu bringen. 
2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden 
Verfahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allent— 
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Ge- 
setze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung 
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
& 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren 
Untersteinpleis beziehentlich Steinpleis und 
Ruppertsgrün bei Werdau 
betroffen. 
Dresden, den 23. November 1896. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
bsch Gersdorf. 
  
Nr. 81. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zum Umbau der Linie Klotzsche-Königs- 
brück in eine normalspurige Eisenbahn betreffend; 
vom 24. November 1896. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der ertheilten Ständischen Ermächtigung 
wird von dem Ministerium des Innern zur Ausführung des Umbaues der Linie Klotzsche- 
Königsbrück in eine normalspurige Bahn andurch verordnet wie folgt: 
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundzigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder- 
ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf 
den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
62. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn 
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugeh
	        

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