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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1883
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1883.
Shelfmark:
rgbl_1883
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1505.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.
Volume count:
1505
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

Full text

— 660 — 
Dieselbe besteht aus drei Mitgliedern, von welchen wenigstens eins aus 
dem Kollegium der Stadtverordneten zu wählen ist. 
G. 5. 
Die Obligationen werden in drei Serien) welche mit den Buchstaben D., 
„E. und F. bezeichnet sind, nach dem beiliegenden Schema ausgegeben. Die 
Serie D. enthält 100 Obligationen zu 100 Thaler eine jede, die Srie E. 100 
Obligationen zu 200 Thaler eine jede, und die Serie F. 50 Obligationen zu 
400 Tbaler eine jede, in fortlaufenden Nummern von I. an. 
Die Obligationen werden von dem Bürgermeister und den Mitgliedern 
der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und von dem Kommunalempfänger 
ontrasignirt. Denselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums beigefügt. 
. 6. 
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre Zinskupons und 
„Talons nach angehängtem Schema beigefügt, versehen mit dem Faksimile der 
Unterschrift des Bürgermeisters oder seines Vertreters und eines Mitgliedes der 
Schuldentilgungs-Kommission und unterzeichnet von dem Kommunalempfänger. 
Die neuen Kupons werden von der Kommunalkasse dem Vorzeiger des Talons 
nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung eingehändigt. 
Werden die Zinskupons nicht spätestens fünf Jahre nach dem Verfalltage 
gur so werden sie ungültig und erlischt jeder Anspruch auf Zahlung der 
insen. 
Wenn bei Obligationen, die zur Einlösung präsentirt werden, Kupons 
fehlen, so werden solche von dem zu zahlenden Betrage in Abzug gebracht. 
g. 7. 
Die Nummern der zu tilgenden Obligationen werden durch das Loos be- 
stimmt) die Ausloosung erfolgt getrennt für die Obligationen jeder Serie. 
Soviel als möglich werden von den Obligationen Serie D. fünf Zwan- 
zigstel, von Serie L. acht Zwanzigstel und von Serie F. sieben Zwanzigstel jedes 
Jahr amortisirt werden, eventuell wird bei den nächsten Jahren eine Ausglei= 
chung herbeigeführt. Die Nummern der ausgeloosten Obligationen werden we- 
nigstens 3 Monate vor der Auszahlung öffentlich bekannt gemacht. 
G. 8. 
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitz des Bürgermeisters oder eines 
Beigeordneten durch die Schuldentilgungs-Kommission in einem 14 Tage vorher 
bekannt zu machenden öffentlichen Termine. Ueber die Verloosung und die später 
erfolgende Vernichtung der Obligationen wird ein von dem Bürgermeister und 
der Schuldentilgungs-Kommission unterschriebenes Protokoll aufgenommen. 
G. 9. # 
Die Auszahlung erfolgt im Nominalwerthe von der Kommunalkasse oder 
den sonstigen im F. 2. erwähnten Zahlungsstellen gegen Auslieferung der Obli- 
gationen an dem dazu bestimmten Tage) von welchem an die Verzinsung * 
65. 10.
	        

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