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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1883
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1883.
Shelfmark:
rgbl_1883
Volume count:
17
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1883
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 1510.) Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Tunis.
Volume count:
1510
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Wahlgesetze. 463 
zwei Tage vor der Wahl eine kurze Nachricht über Zeit und Ort der Wahl 
sowie über die Zahl der ihm zustehenden Stimmen mit der Aufforderung 
zuzufertigen, von seinem Wahlrechte Gebrauch zu machen. Von der 
Erfüllung dieser Vorschrift ist indessen die Gültigkeit der Wahl nicht 
abhängig. 
5 21. Der Wahlvorsteher ernennt mindestens drei und höchstens 
sechs Wähler seines Wahlbezirks zu Wahlgehilfen, die mit ihm und dem 
ebenfalls von ihm zu bestellenden Protokollführer den Wahlvorstand 
bilden. 
Die Wahlgehilfen und der Protokollführer sind vom Wahlvorsteher 
durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichten. 
Während der Wahlhandlung muß stets mindestens die Hälfte der 
Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. 
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer sollen sich während der 
Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen 
vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung 
ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen. 
Die Gültigkeit der Wahlhandlung ist von der Beobachtung der Vor- 
schriften in Absatz 1 bis 4 nicht abhängig. 
J 22. Das Wahlrecht ist persönlich und durch Abgabe von Stimm- 
zetteln auszuüben. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papiere sein und dürfen 
kein äußeres Kennzeichen haben. 
Sie sind mit dem Namen des Kandidaten zu versehen, für den der 
Wähler stimmen will, und müssen die Person des Kandidaten so be- 
zeichnen, daß über diese jeder Zweifel ausgeschlossen ist. 
Stimmzettel, die diesen Vorschriften nicht entsprechen oder welche 
die Namen Nichtwählbarer angeben, sind ungültig. 
Jeder Stimmzettel ist von dem Wähler in einem mit amtlichem 
Stempel versehenen Umschlage abzugeben, und zwar von dem Wähler 
mit 4 Stimmen in einem blauen Umschlage mit dem Aufdrucke A, von 
dem Wähler mit 3 Stimmen in einem grünen Umschlage mit dem Auf- 
drucke B, von dem Wähler mit 2 Stimmen in einem gelben Umschlage 
mit dem Aufdrucke C und von dem Wähler mit 1 Stimme in weißem 
Umschlage mit dem Aufdrucke D. 
Die Umschläge sollen 12 zu 18 cm groß und aus undurchsichtigem 
Papier sein. An der Wahlstelle ist durch ein Mitglied des Wahl- 
vorstandes jedem Wähler ein Umschlag der ihm zukommenden Art aus- 
zuhändigen. 
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Neben- 
räume, die nur durch das Wahllokal betretbar und nur mit ihm ver- 
bunden sind, oder durch Vorrichtung an einem oder mehreren, von dem 
Vorstandstische getrennten Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß 
er Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen 
vermag. 
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so zu stellen, 
daß er von allen Seiten zugängig ist. Auf diesen Tisch wird ein ver- 
decktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt.
	        

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