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Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1883
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1883.
Shelfmark:
rgbl_1883
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1513.) Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst.
Volume count:
1513
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht der im Reichs-Gesetzblatt vom Jahre 1883 enthaltenen Gesetze, Verordnungen u.s.w.
  • Stück No1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • (Nr. 1513.) Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst. (1513)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (301)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1883.

Full text

do 
— 
do 
— 
2 
□ 
— 
— 
d 
O 
— 9* — 
Die aktive Dienstzeit der als unsichere Dienstpflichtige*) eingestellten Mannschaften wird von dem auf 
ihre Einstellung folgenden Rekruteneinstellungstermin ab gerechnet. 
K. M. G. E. 33. 
Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen wird auf die aktive Dienstzeit nicht angerechnet. 
M. Str. G. F. 18. 
Im Uebrigen richtet sich die Dauer der akkiven Dienstzeit nach den vom Kaiser alljährlich zu er- 
lassenden Rekrutirungsbestimmungen. 
8. 8. 
Aktive Dienstzeit der Einjährig-Freiwilligen. 
. Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und ver- 
pflegen und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen Umfange dargelegt haben, 
werden schon nach einer einjährigen aktiven Dienstzeit im stehenden Heere — vom Tage des Dienst- 
eintritts an gerechnet — zur Reserve beurlaubt. 
W. G. F. 11 
Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer aktiven Dienstzeit mit Versetzung in die zweite Klasse des 
Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als Einjährig-Freiwillige und den Anspruch 
auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit. 
N. M. G. s. 50 Abf. 4. 
Ihre aklive Dienstzeit wird in diesem Falle nach 8. 7 Ziffer 1 berechnet. 
8. 9. 
Aktive Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts. 
. Volksschullehrer und Kandidaten des Vollsschulamts, welche ihre Befähigung für das Schulamt in 
vorschriftsmäßiger Prüsung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur 
Reserve beurlaubt werden. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Heerordnung enthalten. 
Auf Militärpflichtige, welche die Eigenschast als Volksschulamtskandidaten besitzen und bei Privat- 
anstalten angestellt oder beschäftigt sind, findet diese Vergünstigung in der Regel Anwendung. 
Giebt der nach Ziffer 1 Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem 
Schulamte für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem er das 
25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht sofort wieder ein- 
gezogen werden (88. 64, e und 82, e). 
N. M. G. F. 51. 
Wenn ein solcher Dienstpflichtiger vor dem erwähnten Zeitpunkt aus dem Schulamte für immer ent- 
lassen wird, so hat die vorgesetzte Behörde dem Bezirkskommando zur weiteren Anzeige an die Ersatz- 
behörden hiervon Mittheilung zu machen. 
Auf Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche den Berechtigungsschein zum ein- 
jährig-freiwilligen Dienste erworben haben, finden die für Einjährig-Freiwillige gegebenen Be- 
stimmungen Anwendung. 
S. 10. 
Aktive Dienstpflicht ehemaliger Zöglinge militärischer Bildungs= und Lehr-Anstalten. 
Militärzöglinge und Schüler, welche in militärischen Bildungs= und Lehr-Anstalten auf Staatskosten 
unterhalten bezw. unterrichtet werden, haben ihrer aktiven Dienstpflicht nach den allgemeinen gesetzlichen 
Bestimmungen zu genügen. 
Außerdem darf ihre aktive Dienstpflicht bis zu dem Maße verlängert werden, daß sie für jedes Jahr, 
während dessen sie diese Anstalten besuchten, zwei Jahre länger aktiv zu dienen haben. 
. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Heerordnung enthalten. 
*) Im Neiche-Militärgesetze „Deerespflichtige“ genannt.
	        

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