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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Aktiver Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Rechtsverhältnisse der aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d) Bürgerliche Verhältnisse der Personen des Soldatenstandes § 194.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

& 75. Das Bankwesen. 161 
werden kann, an einem bestimmten Orte eine Zweigniederlassung zu 
errichten. Ferner ist die Reichsbank aber auch keineswegs von der Be- 
steuerung durch die Einzelstaaten völlig befreit; insbesondere nicht von 
der Grundsteuer. Das Reichsgesetz vom 25. Mai 1873, 81, Abs. 2') 
kann auf die Grundstücke der Reichsbank keine Anwendung finden, 
weil der Reichsfiskus nicht der Eigentümer derselben ist. Ebenso ist 
die Reichsbank allen gesetzlichen Vorschriften über Stempelab- 
gaben und Registrierungsgebühren unterworfen. Nur die Erhebung 
einer Einkommen- und Gewerbesteuer seitens der Bundesstaaten ist 
ausgeschlossen, da das Reich von dem Reingewinn der Reichsbank 
ohnedies einen erheblichen Anteil für sich nimmt’). 
B. Die Beaufsichtigung der Privatnotenbanken. 
I. Die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten kann seit Erlaß des 
Bankgesetzes nur erworben werden durch ein vom Reich erteiltes 
Privilegium; für die Erteilung eines solchen Privilegiums ist die 
Form des Reichsgesetzes erforderlich 3). Soweit vor Erlaß des Bank- 
gesetzes aber das Recht zur Ausgabe von Banknoten bereits erworben 
war, ist dieses Recht in Kraft geblieben, da das Reich jura quaesita 
durch das Bankgesetz nicht beseitigen wollte. Eine Erweiterung der 
Befugnis zur Notenausgabe über den bei Erlaß des Bankgesetzes zu- 
lässigen Betrag hinaus steht selbstverständlich der Erteilung dieser 
Befugnis gleich, bedarf daher ebenfalls eines Reichsgesetzes®‘. Den 
Bundesstaaten ist es fortan untersagt, Banknotenprivilegien zu erteilen; 
die Kompetenz des Reiches ist eine ausschließliche 5). Durch $ 795 des 
Bürgerlichen Gesetzbuches, welches zur Ausgabe von Schuldverschrei- 
bungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geld- 
summe versprochen wird, die Genehmigung der Zentralbehörde des 
Bundesstaates erfordert, ist hieran nichts geändert worden. 
Wer im Reichsgebiet unbefugt, d. h. ohne ein diesen Grundsätzen 
gemäß erteiltes Privilegium, Banknoten oder sonstige auf den Inhaber 
lautende unverzinsliche Schuldverschreibungen (welche auf eine be- 
stimmte Geldsumme lauten) ausgibt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, 
1) Reichsgesetzbl. S. 113. 2) Bankgesetz $ 24, Abs. 1, Ziff. 3. 
3) Bankgesetz$ 1, Abs. 1. — Abs. 2 ist gegenstandslos geworden. 
4) Bankgesetz a. a. O. 
5) Nurdie bayerische Regierung ist ermächtigt worden, bis zum Höchst- 
betrage von 70 Millionen Mark die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten für die in 
Bayern bestehende Notenbank zu erweitern oder diese Befugnis einer andern Bank 
zu erteilen, sofern die Bank sich den Bestimmungen des $ 44 des Bankgesetzes (siehe 
unten) unterwirft. Bankgesetz $ 47, Abs. 3. Von dieser Befugnis hat Bayern 
Gebrauch gemacht zugunsten der Bayerischen Privatnotenbank, welche 
von der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank auf Grund eines mit der baye- 
rischen Regierung geschlossenen Vertrages vom 20. März 1875 gegründet worden ist. 
Der Vertrag ist abgedruckt bei Soetbeer S. 361 und mit dem Nachtragsvertrage 
vom 21. Dez. 1889 und vom 16./19. Nov. 1909 bei Breit S. 330ff. Vgl. Seydel, 
Bayer. Staatsr. III, S. 34.
	        

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