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Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1884
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1884.
Signatur:
rgbl_1884
Bandzählung:
18
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1884
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 4.
Bandzählung:
4
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1884.

Volltext

Reichs-Gesetzblatt. 
No. 4. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in der Regentschaft Tunis. S. 9. — Bekannt- 
machung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 10. 
  
  
  
  
  
(Nr. 1527.) Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in der Regentschaft Tunis. 
Vom 21. Januar 1884. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Tunis, 
vom 27. Juli 1883 (Reichs-Gesetztl. S. 263) im Namen des Reichs, nach er- 
folgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
§. 1. 
Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Tunis für die Regentschaft 
Tunis zustehende Gerichtsbarkeit wird vom 1. Februar 1884 ab mit der Maß- 
gabe außer Uebung gesetzt, daß die deutschen Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen in der Regentschaft Tunis von diesem Tage ab der Gerichtsbarkeit der 
von Frankreich in der Regentschaft eingesetzten Gerichte unterworfen sind. 
§. 2. 
Die am 1. Februar 1884 bei dem Konsulargerichte anhängigen bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen werden von diesem nach den bisherigen 
Vorschriften erledigt. 
Anhängige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten können jedoch auf den überein- 
stimmenden Antrag der Parteien an die von Frankreich eingesetzten Gerichte ab- 
gegeben werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Januar 1884. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
—  
Reichs-Gesetzbl. 1884. 4 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Januar 1884.
	        

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