Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Monografie

Persistenter Identifier:
bornhak_grundriss_verwaltungsrecht_1911
Titel:
Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Autor:
Bornhak, Conrad
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
preussen
Erscheinungsjahr:
1911
Ausgabenbezeichnung:
Dritte, durchgesehene Auflage
Umfang:
220 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Der ständische Territorialstaat (-1604).
  • § 2. Die Herstellung der absoluten Monarchie (-1713).
  • § 3. Der absolute Beamtenstaat des 18. Jahrhunderts (-1807).
  • § 4. Die Zeit der Reformen und der Revolution (-1848).
  • § 5. Die konstitutionelle Monarchie und die neueste Verwaltungsreform.
  • Abteilung I. Allgemeine Lehren.
  • § 6. Der Begriff des Verwaltungsrechts.
  • § 7. Reichsverwaltung und Landesverwaltung.
  • § 8. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts.
  • § 9. Die Verwaltungsverhandlungen.
  • § 10. Quellensammlungen und Literatur.
  • Abteilung II. Die Verwaltungsorgane.
  • Kapitel I. Das Beamtenrecht.
  • Kapitel II. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kapitel III. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Abteilung III. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Kapitel I. Gebiet des Innern.
  • Kapitel II. Gebiet der Finanzen.
  • Kapitel III. Gebiet der Kirche und Schule.
  • Kapitel IV. Gebiet des Auswärtigen.
  • Register.

Volltext

— 13 — 
Die Minister aller drei Zentralbehörden, des Kabinetts- 
ministeriums, des Generaldirektoriums und des Justizministeriums, 
waren Mitglieder des Geheimen Staatsrates oder Geheimen Staats- 
ministeriums, in dem sich die Einheit der obersten Verwaltung 
verkörperte. 
In der Provinzialstelle schienen anfangs Amtskammern und 
Kommissariate fortbestehen zu sollen. Doch bald nach Begründung 
des Generaldirektoriums werden auch sie aufgehoben. An ihre 
Stelle treten kollegiale Kriegs= und Domänenkammern für die ge- 
samte innere und Finanzverwaltung. Das Staatsgebiet ist seitdem 
eingeteilt in Kammerdepartements, die sich meist an die geschicht- 
lichen Gebiete anschließen, nur Ostpreußen zerfällt in das ost- 
preußische (Königsberg) und lithauische (Gumbinnen) Kammer- 
departement, und die kleinen westfälischen Gebiete Minden, Ravens- 
berg, Tecklenburg und Lingen sind zum Mindenschen Kammer- 
departement vereinigt. 
Dem Endziele der Staatstätigkeit dient endlich die Armee- 
reform in dem Kantonsystem von 1733. Es beruht bereits auf 
dem Gedanken der allgemeinen Wehrpflicht im stehenden Heere. 
Jedes Regiment erhält einen Kanton angewiesen, in dem es sich 
ausschließlich zu rekrutieren hat, und innerhalb jedes Kantons ist 
jeder Wehrfähige auch wehrpflichtig. Davon gibt es anfangs nur 
zwei Befreiungstitel: Der Adel hat vermöge der Ablösung der 
Lehnskriegspflicht einen Rechtsanspruch auf Militärfreiheit, bildet 
aber tatsächlich das Offizierkorps des stehenden Heeres, und im 
merkautilistischen Interesse werden die Söhne der Kapitalisten von 
wenigstens 10000 Thlr. Vermögen befreit. Die rekrutierten In- 
länder bilden aber nur zwei Drittel des Heeres, das letzte Drittel 
ergänzt sich aus geworbenen Ausländern. 
Damit ist erzielt, was man als das Charakteristische des 
Ancien régime betrachten kann, der Ausgleich zwischen absoluter 
Staatsgewalt und ständischer Gesellschaft. Das Ständetum ist 
verfassungsrechtlich in den Ruhestand versetzt, nur einige ständische 
Ausschlüsse und Einrichtungen bestehen sort. Die Stände als Orts- 
obrigkeiten sind erhalten, aber eingefügt in den Bau des Beamten- 
staates, der Magistratsmitglieder und Gutsherren nach der Dienst-
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
43 / 249
Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viele Buchstaben hat "Goobi"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.