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Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1884
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1884.
Shelfmark:
rgbl_1884
Volume count:
18
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 34.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 1574.) Gesetz wegen Ergänzung des §. 100e des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 18. Juli 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 233 ff. von 1881).
Volume count:
1574
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Title page
  • Prepage
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Erster Abschnitt. - Allgemeine Grundsätze.
  • Zweiter Abschnitt. - Von der Wahl der Abgeordneten der drei Standesklassen.
  • Dritter Abschnitt. - Von der Wahl der frei gewählten Abgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. - Von den Kosten der Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Blank page

Full text

68 
den Wahlmännern zu behändigen. In der Regel soll sich vieses Wahl- 
Collegium in Braunschweig versammeln. 
71. 
4. Wah 
Bei der Wahl der Abgeordneten verfährt der Präsident bei der 
Eröffnung des Geschäftes ebenso, wie bei den übrigen Wahl-Collegien 
(6. 63.) und erinnert an die hohe Wichtigkeit der vorzunehmenden 
Handlung, und an die Pflicht jedes Wählenden, nur Männern von 
erprobter Rechtlichkeit und Einsicht seine Stimme zu geben. 
Hierauf werden zuvörderst die beiden Abgeordneten, welche der 
höheren Geistlichkeit angehören müssen, und zwar diese, so wie noch 
vier Abgeordnete aus den auf Lebenszeit ernannten zwölf Prälaten, 
und nur, insofern die Prälaten aus gesetzlichen Gründen im Voraus 
erklärt haben, die Wahl ablehnen zu wollen, aus einer von dem 
Staatsministerium aufgestellten, die gesetzlich nicht entschuldigten Prä- 
laten umfassenden, zugleich auch, statt der entschuldigten Prälaten, 
eine gleiche Anzahl höherer Staatsbeamten benennenden Liste von 
zwölf Personen dergestalt gewählt, daß die Uebrigbleibenden zu Stell- 
vertretern der gewählten Abgeordneten ernannt werden. Sollten von 
diesen Personen mehr als sechs zu Abgeordneten gewählt sein, so kön- 
nen die fehlenden Stellvertreter aus allen den Personen, welche über- 
haupt wählbar sind, gewählt werden. 
Bei den übrigen 10 Abgeordneten hat das Wahl-Collegium 
sich davon zu vergewissern, daß die Gewählten die allgemeinen, ge- 
setzlich erforderlichen Eigenschaften haben. (Vergl. Landsch.-Ordn. 
. 71 — 75.) 
Bei der Abstimmung selbst, der Ausstellung der Urkunden für 
die Gewählten, der Bekanntmachung der Wahlen, deren Anzeige, der 
Abgebung der Protocolle und der Wahl der Stellvertreter wird übri- 
gens eben so verfahren, wie bei der Wahl der übrigen Abgeordneten. 
Würde indeß bei der Abstimmung sich keine absolute Stimmen= 
mehrheit ergeben, so können diejenigen, welche die verhältnißmäßig 
meisten Stimmen haben, auf eine engere Wahl nur dann gebracht 
werden, wenn mindestens zwei derselben ein Drittel der abgegebenen 
Stimmen für sich haben. Wäre dieses nicht der Fall, so wird von 
Neuem gewählt. 
Vierter Abschnitt. 
Von den Kosten der Wahlen. 
. 73. 
Die Wahlmänner, welche zur Wahl der städtischen oder ländli- 
chen Abgeordneten sich an einen andern Ort begeben müssen, erhalten
	        

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