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Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1884
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1884.
Signatur:
rgbl_1884
Bandzählung:
18
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1884
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 17.
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1884.

Volltext

Reichs-Gesetzblatt. 
17. 
Inhalt: Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. S. 61. — 
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Garten- 
baues. S. 64. 
  
  
  
  
(Nr. 1547.) Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng- 
stoffen. Vom 9. Juni 1884. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die Herstellung, der Vertrieb und der Besitz von Sprengstoffen sowie 
die Einführung derselben aus dem Auslande ist unbeschadet der bestehenden 
sonstigen Beschränkungen nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig. 
Wer sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen befaßt, 
hat ein Register zu führen, aus welchem die Mengen der hergestellten, aus dem 
Auslande eingeführten oder sonst zum Zweck des Vertriebes angeschafften Spreng- 
stoffe, sowie die Bezugsquellen und der Verbleib derselben ersichtlich sein müssen. 
Dieses Register ist der zuständigen Behörde auf Erfordern jederzeit vorzulegen. 
Auf Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, 
finden vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Vorschriften die Bestimmungen 
des ersten und des zweiten Absatzes keine Anwendung. Die Bezeichnung dieser 
Stoffe erfolgt durch Beschluß des Bundesraths. 
Insoweit Sprengstoffe zum eigenen Gebrauch durch Reichs= oder Landes- 
behörden von der zuständigen Verwaltung hergestellt, besessen, eingeführt oder 
vertrieben werden, bleiben die Vorschriften des ersten und zweiten Absatzes ebenfalls 
ausgeschlossen. 
§ 2 
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten erlassen die zur Ausführung der 
Vorschriften in dem §. 1 Absatz 1 und 2, sowie in dem §. 15 erforderlichen 
näheren Anordnungen und bestimmen die Behörden, welche über die Gesuche 
um Gestattung der Herstellung, des Vertriebes, des Besitzes und der Einführung 
von Sprengstoffen Entscheidung zu treffen haben. 
Reichs= Gesetzbl. 1884. 19 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1884.
	        

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