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Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1885
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1885.
Shelfmark:
rgbl_1885
Volume count:
19
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 1618.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Spanien, betreffend einige Abänderungen des Tarifs A des deutsch-spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 12. Juli 1883.
Volume count:
1618
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Protokoll der ersten Sitzung der Ständigen Wirtschaftlichen Kommission der Kolonialverwaltung.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 113 20 
und vorwärtsstrebender Farmer und Gewerbe- 
treibende bekannt, die nicht nur schon etwas ge- 
schaffen haben, sondern auch mit neuen Geldern 
eine Erweiterung und größere Rentabilität ihres 
Besitztums herbeiführen würden. 
Diejenigen Elemente, welche nichts leisten oder 
geleistet haben, werden durch jede Form eines 
Kreditinstituts nur die Enttäuschung erleben, keine 
Darlehen zu erhalten. Im allgemeinen erwarten 
die Kreditbedürftigen von einem neuen Institut 
einen niedrigeren Zinsfuß, als jetzt Üblich ist. 
Heute werden für hypothekarische Darlehn selten 
6 und 70% meistens 8 % und nicht selten 12 ½% 
Zinsen gefordert und gezahlt. 
Die Regierung hat sich bis jetzt zu dem Ge- 
danken, daß das große Risiko einer Kapitals- 
Anlage im Auslande unter unsicheren Verhältnissen 
auch eine höhere Verzinsung bedingt, nicht be- 
kannt und versucht, für Beleihungen Zinssätze zu 
erreichen, wie sie bei erstklassigen Objekten in 
Deutschland üblich sind. 
Daß Forderungen in dieser Richtung schon 
allein genügen, um privates Kapital abzuschrecken, 
ist nicht nötig, weiter zu erörtern. 
Es kommen aber noch weitere Punkte hinzu, 
welche eine Betätigung des Privatkapitals aus- 
schließen, und das sind 
1. das Fehlen der nötigen gesetzlichen 
Garantien, welche verhindern, daß im Verord- 
nungswege die Existenz ganzer Bevölkerungs- 
gruppen und einzelner Unternehmungen beein- 
trächtigt oder ganz aufs Spiel gesetzt wird; 
2. ist in allen Kaufverträgen über Grund und 
Eigentum seitens der Regierung eine Klausel ent- 
halten, welche das Eigentumsrecht auf 10 Jahre 
hinaus dahin beschränkt, daß zu jedem Verkauf 
die Genehmigung des Gonvernements erforderlich ist; 
3. rangieren alle Restkausgelder und Ansied- 
lungsbeihilfen vor weiteren Beleihungen, müßten 
also vorweg abgelöst werden, wenn das Kredit- 
Institut auf eine erste Hypothek reflektiert; 
4. verlangt die Regierung von jedem Besitzer 
einer Farm die rationelle Bewirtschaftung; 
5. besteht kein Grundstücksmarkt, der es er- 
möglicht, das subhastierte oder sonst zum Verkauf 
kommende Grundstück rechtzeitig zu annehmbaren 
Preisen weiter zu veräußern; 
6. hat die Erfahrung gezeigt, daß durch die 
unbefestigten Verhältnisse, insbesondere für städtische 
Grundstücke bzw. ganze Ortschaften, andauernd 
Verschiebungen der wirtschaftlichen Basis eintreten, 
welche eine stetig bleibende Bewertung unmöglich 
machen. 
Aus diesem Grunde ist man fast durchweg zu 
der Ansicht gelangt, daß sich die Befriedigung 
des Kreditbedürfnisses bis auf weiteres nur durch 
ein staatliches Institut wird regeln lassen, sobald 
  
sich die Regierung nicht herbeiläßt, einer privaten 
Einrichtung gewisse dauernde Garantien zu geben. 
Man ist sich vollständig klar darüber, daß 
dieses staatliche Institut nicht das Ideal einer 
solchen Einrichtung darstellen wird, nicht nur in 
bezug auf die Gewährung von Darlehen über- 
haupt, sondern auch in bezug auf die Bewertung 
der Grundstücke und die Erledigung der vor- 
kommenden Geschäfte. 
Die Bewertung der Grundstücke wird mit zu 
den am schwierigsten zu lösenden Fragen gehören, 
weil nicht nur das Land in den verschiedenen 
Teilen des Schutzgebietes eine verschiedene Be- 
urteilung verlangt, sondern auch die Kenntnis 
jedes einzelnen zu beleihenden Platzes erforderlich 
ist, um eine wirklich zutreffende Bewertung her- 
beizuführen. 
Die Farmer werden naturgemäß dazu neigen, 
ihrem Besitz einen nicht zu niedrigen Wert bei- 
zumessen, zumal die Erfahrung gelehrt hat, daß 
sie ihrer eigenen Arbeit eine sehr hohe Wert- 
schätzung angedeihen lassen. 
Der Hauptfehler der gegenwärtig geübten 
Kreditgewährung liegt in dem Mangel jeglicher 
Kontrolle über die nutzbringende Verwendung der 
geliehenen Gelder, jedoch hat man diesen Fehler 
allseitig erkannt und bereits damit begonnen, 
Regierungsunterstützungen nicht mehr in bar, 
sondern nur in irgendeiner anderen Form zur 
Verbesserung der Farmeinrichtung zu gewähren. 
Man hat auch darauf hingewiesen, daß mit 
gleichzeitiger Schaffung eines Kreditinstituts die 
Gründung eines Unternehmens begünstigt werden 
muß, das mit dem letztgenannten Hand in Hand 
arbeitet und sich mit Meliorationsarbeiten sowie 
überhaupt der Kontrolle der richtigen Verwendung 
der gegebenen Darlehen befaßt. 
Regierungsseitig ist darauf hingewiesen worden, 
daß die Verbindung eines derartigen Unter- 
nehmens mit einer Hypothekenbank außerordent- 
lich schwierig bzw. unter den heutigen Verhält- 
nissen unmöglich ist. 
Meine Schlußfolgerung ist, daß das Land 
wohl durch Aufwendung reicherer Mittel in großem 
Maße entwicklungsfähig ist, sobald die Regierung 
die heutigen fehlerhaften Anschauungen ändert, 
die fleißigen und strebsamen Elemente begünstigt, 
dagegen die unnützen, unfähigen Elemente fallen 
läßt. Dieses muß ihr um so leichter werden, als 
der bisher geübte Modus, danach zu trachten, daß 
keiner zuviel verdient, sondern jeder sein Leben 
hat, völlig Fiasko gemacht hat. 
In bezug auf die Betätigung des Kapitals 
darf man die Menschenfreundlichkeit, die so viele 
hervorragende koloniale Kenner beseelt, welche 
sich in der angenehmen Lage befinden, für ihre 
Ideen nicht mit eigenem Gelde einstehen zu
	        

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