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Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1886
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1886.
Signatur:
rgbl_1886
Bandzählung:
20
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1886
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 23.
Bandzählung:
23
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vorwort.
  • I. Abschnitt. Das Herzogtum.
  • II. Abschnitt. Die Organe des Herzogtums.
  • 1. Kapitel: Der Herzog und sein Haus.
  • 2. Kapitel: Der Landtag.
  • 3. Kapitel: Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • A) Die Organe der Verwaltung.
  • B) Die Organe der Justiz.
  • C) Die Staatsdiener.
  • III. Abschnitt. Die Untertanen.
  • IV. Abschnitt. Die Finanzen des Herzogtums.
  • Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Werbung

Volltext

— 109 — 
Auf Grund der vorstehenden Bestimmungen des Staatsdiener— 
gesetzes vom 11. März 1898 findet der Rechtsweg nur über ver- 
mögensrechtliche Ansprüche auf Gehalt, Wartegeld, Ruhegehalt und 
Ansprüche der Hinterbliebenen statt (vergl. oben § 26 vorletzter Abs.). 
Die Entscheidung der Dienststraf= und Verwaltungsbehörden über 
Entlassung, Ruhestand, vorläufige Dienstenthebung eines Beamten 
und Ordnungsstrafen sind für die Beurteilung der vor Gericht geltend 
gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend H. 
Wegen Verletzung der Berufspflichten, insbesondere wegen Un- 
gehorsams gegen die Aufsichtsbehörden können die Ordnungsstrafen 
(Warnung, Verweis, Geldstrafen wie oben) auch gegen Apotheker 
Hebammen, Fleisch= und Trichinenbeschauer, Schornsteinfeger, Leichen- 
beschauer und andere von einer Staats= oder Gemeindebehörde ver- 
pflichtete Sachverständige, wie gerichtliche Güterschätzer u. s. w. von 
den Aufsichtsbehörden verhängt werden. Auch kann bei gröblicher oder 
wiederholter Verletzung ihrer Berufspflicht oder bei körperlicher oder 
geistiger Unfähigkeit die Beendigung ihres Amtes oder Berufes in 
dem dargestellten Dienststrafverfahren verfügt werden 2). 
Zuständig i. S. des Staatsdienergesetzes ist die dem jeweiligen 
Beamten übergeordnete Ministerialabteilung, für die Beamten des 
Staatsministeriums und des Revisionsbureaus aber der Staats— 
minister. Diese beschließen auch über die Gehalts- u. s. w. Anschläge, 
gegen welche auch Berufung an das Gesamtstaatsministerium zulässig 
ist. Auf gemeinschaftliche Beamte finden die Staatsverträge An— 
wendung. Gehalt, Tantiemen und andere ständige oder bei der Pension 
in Anrechnung zu bringende Dienstbezüge dürfen nur auf Grund des 
Etats verliehen werden (Art. 14 G. v. 9. Juli 1879; 20. Febr. 
1894). Die nach dem Staatshaushalte für die fünfjährigen Dienst- 
altersstufen zu Grunde zu legende Dienstzeit wird für die vom 
1. April 1898 ab angestellten Beamten von der Zeit der Bewilligung 
eines ruhegehaltsberechtigten Gehalts ab gerechnet. Die Dienstzeit 
vor Ablauf des 25. Lebensjahres und während eines Ruhestandes 
wird nicht angerechnet (näheres im Gesetz v. 13. März 1898). Die 
Witwe eines ruhegehaltsberechtigten Staatsbeamten hat Anspruch 
auf den Sterbegehalt für ½ Jahr und ein jährliches Witwengeld, 
½/ des letzten Gehalts. Es endigt bei Tod, Wiederverheiratung und 
entehrender Freiheitsstrafe. Eheliche Kinder haben bis zum 18. Lebens- 
1) Vergl. § 11 EcG. z. GVG. 
2) Art. 90 G. v. 11. März 1898. 
8-
	        

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