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Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1897
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897.
Bandzählung:
8
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1897
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 7.
Bandzählung:
7
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Werbung

Titel:
Anzeigen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Werbung

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Verzeichnis der bei den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Beilage zum Deutschen Kolonialblatt 1897. Deutsches Kolonial-Adressbuch 1897.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Großherzogin von Sachsen
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

— 126 — 
Nunderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche 
Haupt= sowie Zollämter 1. und 2. Klasse und die Zollabtheilung. 
Mit Genehmigung des Herrn Reichskanzlers erfährt die Zollordnung folgende Zusatzbestimmungen: 
a) bei Ziffer 11 der Anlage C der Zollordnung findet hinter dem Schlußworte können folgende Ein- 
schaltung Aufnahme: „gebrauchte Kleider und Wäsche nicht zum Verkauf eingehend.“ 
b) Ziffer 28 des Ausfuhrtarifs erhält den Zusatz: „mit Ausnahme von Kleidern, Wäsche, Kaffee 2c.“ 
„P) Ziffer 8 der Anlage C wird dahin ergänzt: rc. „ausgenommen sind photographische Apparate sowie 
Bücher, deren Blätter Raum zum Nachschreiben und Nachzeichnen, gewähren, und zu Rechnungen, 
Etiketten, Frachtbriefen rc. vorgerichtetes Papier.“ 
Die Zollordnungen sind hiernach zu berichtigen und die Zollämter 3. Klasse, insbesondere die mit 
Zollerhebung betrauten Grenzämter Moa und Kionga, mit Anweisung zu versehen. 
Dar-es-Saläm, den 10. Dezember 1896. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. Bennigsen. 
Nunderlaß an die Zollabtheilung, die Haupt= sowie Zollämter 1. und 2. Klasse. 
Nachdem der Herr Reichskanzler für lundwirthscheftlihe Maschinen und Geräthe unbeschränkte 
Abgabenfreiheit bewilligt hat, erhält Ziffer 5 der Anlage C zur Zollordnung folgende Fassung: 
„Landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe. Alles Material 2c.“ 
6 Diese Aenderung ist durch Aushang an Amtsstellc bekannt zu geben. Die Zollordnungen sind zu 
erichtigen. 
erichtis Dar-es-Saläm, den 14. Dezember 1896. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. Natzmer. 
Nunderlaß an die Zollabtheilung, sämmtliche Haupt= und Zollämter 1. und 2. Klasse. 
Mit Genehmigung des Herrn Reichskanzlers erhält Ziffer 2 des § 34 der Zollordnung nach 
Streichung der Worte „wider besseres Wissen“ folgende Wortfassung: 
2. „Wenn abgabepflichtige Gegenstände dem Zollamte unrichtig oder überhaupt nicht oder so deklarirt 
werden, daß sie eine geringere Abgabe zu zahlen hatten. Kann jedoch der Angeschuldigte nachweisen, 
daß eine Abgabenhinterziehung nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe 
gemäß § 36 statt." 
Diese Textänderung ist durch Aushang an Amtsstelle öffentlich bekannt zu geben, die vorhandenen 
Zollordnungen sind zu berichtigen. 
Dar-es-Salam, den 15. Dezember 1896. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. Naßzmer. 
Gouvernementsbefehl des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika. 
Mit dem Eintreffen des Hauptzollamtsvorstehers Ewerbeck in Lindi, welcher die Civilverwaltung 
zu übernehmen hat, wird im Bezirke Lindi wieder Civilverwaltung eingeführt. 
Die Station Lindi führt von dem genannten Zeitpunkte ab die Bezeichnung „Kaiserliches 
Bezirksnebenamt". 
Dar-es-Saläm, den 30. Dezember 1896. 
# Der Kaiserliche Gonverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. Bennigsen.
	        

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