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Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1886
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1886.
Signatur:
rgbl_1886
Bandzählung:
20
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1886
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 10.
Bandzählung:
10
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Titelseite
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Die Rechte der Preußen
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Die Verfassungsartikel über das Unterrichtswesen (Art. 20-26).
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • 1. Die Entstehungsgeschichte.
  • 2. Die Berücksichtigung der konfessionellen Verhältnisse.
  • 3. Die Leitung des religiösen Unterrichts durch die Religionsgesellschaften.
  • 4. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule durch die Gemeinde.
  • 5. Die Anstellung der Volksschullehrer.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26 und Artikel 112.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
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Volltext

456 Artikel 24 Absatz 3. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten 
Zusammenhang mit der sonstigen, auf die Finanzierung des Schul- 
wesens gerichteten Tätigkeit, mit der Aufbringung der zur Errichtung und 
Unterhaltung der Schule erforderlichen Geldmittel, also der Tragung 
der Schullast (s. unten bei Art. 25 Abs. 1). Der Zusammenhang ist 
so eng, daß die beiden Funktionen als eine Einheit erscheinen, 
deren passive, auf das Bezahlen gerichtete Seite durch die Tragung 
der Schullast dargestellt wird, während die äußere Schulverwaltung 
(z. B. Wahl des Bauplatzes für ein neues Schulhaus, Ausführung des 
Baues, Anschaffung des erforderlichen Inventars usw., Verwaltung des 
Schulzwecken gewidmeten Vermögens) die aktive Seite bildet. Wenn 
die Verfassung, Art. 24 Abs. 3 Satz 1 und Art. 25 Abs. 1, beides: die 
Tragung der Schullast und die Verwaltung der Schulexterna, in der 
Hand der Gemeinde vereinigt, so vollzieht sie damit nicht gerade eine 
durch die Rechtslogik gebotene Schlußfolgerung, — denn es ist rechtlich 
nicht notwendig, daß das Gemeinwesen, welches eine bestimmte Ver- 
waltung führt, auch die Kosten dieser Verwaltung tragen muß (s. oben 
S. 413, 426) —, sie trägt aber einem Zweckmäßigkeitsgrundsatze Rechnung. 
Durch den Begriff der äußeren Angelegenheiten soll der verfassungs- 
mäßige Anteil der Gemeinde an der Verwaltung des Volksschulwesens 
(abgesehen von der im folgenden Satze, Abs. 3 Satz 2 des Artikels, 
noch hinzugefügten Beteiligung bei der Besetzung der Lehrerstellen) 
bestimmt und begrenzt sein. Dies folgt aus dem Zusammenhalt mit 
Art. 23 Abs. 1. Letztere Vorschrift bedeutet, wie oben S. 404, 415, 416 
gezeigt, den Ausschluß nicht nur der Kirche, sondern auch der Gemeinde 
von der Schulaufsicht, mithin auch von der in derselben enthaltenen 
Verwaltung der inneren Angelegenheiten. Ein Antrag (Kellner), diesen 
Ausschluß rückgängig zu machen, wurde in der II. K. abgelehnt (oben 
S. 404, 437), nachdem schon die Zentralabteilungen der Nat Vers in 
ihrem oben S. 431 angeführten Bericht die Überweisung der inmeren 
Schulangelegenheiten an die Gemeinden für „unausführbar“ erklärt 
hatten. Der hier erörterte Abs. 3 Satz 1 ist also exklusiv zu verstehen: 
ein Mehreres als die Verwaltung der äußeren Angelegenheiten (und 
die Mitwirkung bei der Lehrerberufung, Abs. 3 Satz 2, — wenn man 
diese nicht zu den außeren Angelegenheiten rechnen will) soll der Ge- 
meinde nach dem Willen der Verfassung nicht zustehen; die Übertragung 
der inneren Schulverwaltung an die Gemeinde (die Gemeinde als 
solche, zu unterscheiden von der Delegation an einzelne Gemeinde- 
organe, die dann insoweit im Auftrage des Staates handeln) würde 
eine Abänderung der Art. 23 und 24 der Verfassung involvieren (Über- 
einstimmend die Auffassung der Rechtslage seitens der Staatsregierung
	        

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