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Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1886
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1886.
Signatur:
rgbl_1886
Bandzählung:
20
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1886
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 11.
Bandzählung:
11
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 1648.) Gesetz, betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878.
Bandzählung:
1648
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Amtlicher Theil.
  • Allerhöchste Genehmigung zur Einführung von vergoldeten Kriegerverdienst-Medaillen I. wie II. Klasse.
  • Gouvernements-Befehl des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend das Schürfen.
  • Vertrag, betreffend die Wehrpflicht der Rehobother Bastards.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
herausgegebeu in der Kolonial-Ablheilung des Auswärligen Amlo. 
  
VI. Juhrgang. Berlin, I. Uoornber *e Nummer 21. 
Diese Siuschrift erscheint am 1. und 15. iedes Monats. —# werden als die intgal ue ua,nsade 
ungen von Forschungsreisenden und Gelohrton a½ den deutschen Schukzgeblet. 
Der a Peeura r#r 5 Kolonialblalt mit den Veihesten r in ee du Vie %r und die rt * 
Mk. 3,—, direkt unter Streisband durch die Ve alagbuchhandlung Mk. 3.50 für Deutschland und Oesterreich= Ungarn, Mk. 8.75 für die Länder ꝛ 
Weliwosidereino. — Einsendangen und Anfragen L##n, rel- Königliche gelt whandng g von Ernsi Siegftied Mittker und So 
#n, Kochstraße 68—71, 4 rich 
  
Inhatte Amtlicher Sbee Auerhöche Genehmigung zur Einführung von vergoldeten higergerdente Medaillen 
I. wie II. Klasse Gouvernements-Befehl des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika S. 633. — 
Verordnung des H Gouverneurs von Deussch OÖstafrika, betressend das 7Schürfen S S. 534. — Verrag, 
betressend die Wehrpflicht der Rehobother Bastards S. 535. — ersonallen S. 537 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 537. — Deutsch- Oslafrika: Ueber die Inspeltions= 
reise des Kaiserlichen Gouverneure Dr. v. Wissmann im Süden d Schuygebeles 3 S. 537. — Ueber die Naubzüge 
des Häuptlings Machemba S. 540. — Ueber den Marsch des —m—— Prince nach Kilimatinde und die 
Anlage der dortigen mit Karte) S. 544. — il ber ein Gefecht mit dem Häuptling Tagaralla von Usenji 
S. 546. — Demmalsenthüllung S. 546. — Deutsch-Südwestafrika: Heranziehung der Eingeborenen zum 
Militerdienft S. 547. — Ansiedelung und Wehrpflicht in Südwestafrika S. 546. — Von den Hereroo S. 550. 
e deulsche — 33 für Südwestafrika S. 550. — Anbauversuche mit Luzerne S. 551. — Aus dem 
drreict er Missionen in den Schutzgebieten und der Antisklaverei-Bewegung S. 551. — Aus 
fremden Kolonien: Zum Ablommen zwischen dem Kongostaale und Portugal S. 551.— Ueber eine e nach 
der Küste Südwestafrilas S. 552. — Telegraphen= und Telephonlinie zwischen Voma und (Htanlen Pool S. 554. 
Verschiedene Mittheilungen: ulachten über Dr. Kades Kühlapparat von Stabsarzt Wicke in F0 
S. 554. — Sberreische Besprechungen S. 555. — Litteratur-Verzeichniß S. 556. — stale arst, i S. 556. 
Verkehrs= Nachrichten, S. 556. — Anzeigen. 
Amtlicher Theil. 
Gelsetze; Perordnungen der Reichsbehörden. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben die Einführung von vergoldeten Kriegerverdienft- 
Medaillen sowohl 1. wie II. Klasse für die farbigen Osffiziere bezw. farbigen Mannschaften der Kaiserlichen 
Schutz= und Polizeitruppen in den deutschen Schutzgebieten zu bestimmen geruht. 7) 
Anträge auf Verleihung der Kriegerverdienst-Medaille 1. bezw. II. Klasse in Gold werden dann 
zu stellen sein, wenn die Inhaber der silbernen Medaille der betressenden Klasse sich wiederholt durch 
erneute Kriegsverdienste hervorgethan haben. Es sind nunmehr zu unterscheiden: 
Kriegerverdienst- Medaille J. Klasse in Gold, 
  
für farbige Offizicre asse, 
für farbige Soldaten Arichgewwerdient- zud i in Gold, 
welche sämmtlich an einem schwarz- weißen Bonde heiragen werden. 
  
Verordnungen und Miltheilungen der Fehörden in den Schzugebieken. 
Gouvernements-Befehl des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika. 
1. Ich übernehme von heute ab die Geschäfte des Gouvernements. 
2. Regierungsrath Dr. Bumiller übernimmt mit dem heutigen Tage die Geschäfte des abwesenden 
Chefs der Finanz-Abtheilung und wird außerdem dem Gouvernements-Büreau zugetheilt. Zugleich 
erhält derselbe die Befugniß, die laufenden Dienstgeschäfte der Abtheilung nach seinem eigenen Ermessen 
durch den Landrentmeister Reich erledigen zu lassen. 
*) Vergl. Deutsches Kolonialblatt 1892, S. 296.
	        

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