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Preußisches Staatsrecht.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Preußisches Staatsrecht.

Monografie

Persistenter Identifier:
hubrich_preussisches_staatsrecht_1909
Titel:
Preußisches Staatsrecht.
Autor:
Hubrich, Eduard
Erscheinungsort:
Hannover
Herausgeber:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1909
Umfang:
257 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
§ 1. Die Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • § 1. Die Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates.
  • § 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts.
  • § 3. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates.
  • § 4. Der preußische Einheitsstaat als konstitutionelle Monarchie.
  • § 5. Preußen als Gliedstaat des Deutschen Reiches.
  • § 6. Die drei Gewalten der preußischen Verfassung.
  • § 7. Das Staatsgebiet.
  • § 8. Die Rechte der Preußen.
  • § 9. Das konstitutionelle Königtum.
  • § 10. Die verantwortlichen Minister.
  • § 11. Die Volksvertretung.
  • § 12. Der Staatsdienst.
  • Alphabetisches Register.

Volltext

6 31. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 
von neuem als „ihrem einigen wahren und unmittel- 
baren Oberherrn“ huldigten. Hatten die preußischen 
Stände anfangs behauptet: der Kurfürst habe, da das 
Land nur certis pactis unter das supremum dominium 
von Polen gekommen, auch selbst nur, was die spon- 
tanea deditio der Preußen und reciproca sponsio der 
bisherigen Oberherrschaft zugebracht, durch die Weh- 
lauischen Pacta gewinnen können — so stellte der 
Große Kurfürst, weit entfernt, sich nur den Erwerb 
gewisser vertragsmäßiger Rechte zuzuschreiben, ge- 
rade die Souveränität als ein von Rechts wegen mit 
einem bestimmten Inhalt erfülltes und die Landes- 
verfassung fortan in erster Linie beherrschendes Prinzip 
hin. In der Assekuration vom 12. März 1663 — die 
nebst dem Wehlauischen Vertrag und dem Landtags- 
rezeß vom 1. Mai 1663 fortan als das Fundamentalgesetz 
des Herzogtums galt — betonte der Große Kurfürst, 
sich des supremum dominium in der nämlichen Weise 
bedienen zu wollen, wie es der König und die Republik 
Polen „gebrauchet oder legitimo ipsis competente jure 
(d. h. dero Ihnen von rechtswegen zustehenden befug- 
nuß nach) gebrauchen können“. In dieser Erklärung 
kam bereits die von Bodinus zu Ausgang des 16. Jahr- 
hunderts in die Welt gesetzte prinzipielle Anschauung 
zum Vorschein, daß durch den Begriff der „Souveräni- 
tät“ (= majestas) ohne weiteres der Besitz gewisser 
darin enthaltener Rechte verbürgt sei. Die deutsche 
Publizistik nannte auch um die Mitte des 17. Jahr- 
hunderts die aus dem Begriff der majestas oder Sou- 
veränität an sich fließenden spezifischen Rechte jura 
majestatica majora und stellte denselben die jura 
majestatica minora als Gerechtsame gegenüber, welche 
dem Regenten etwa infolge der positiven Entwicklung 
in seinem Lande angefallen wären, die aber für den 
Begriff der majestas nicht wesentlich seien und selbst 
in den Händen von Unterthanen sich befinden könnten.
	        

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