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Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1888
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1888.
Shelfmark:
rgbl_1888
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1772.) Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes auf den zum Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie gehörigen Solomonsinseln.
Volume count:
1772
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • § 71. Die Gesandtschaften.
  • § 72. Die Konsulate.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

22 8 72. Die Konsulate. 
Zu den polizeilichen Befugnissen der Konsuln gehört endlich das 
ihnen zustehende Recht, Reichsangehörigen, welche sich in ihrem 
Amtsbezirke aufhalten, Pässe zu erteilen und zu visieren sowie die 
von fremden Behörden ausgestellten Pässe zum Eintritt in das Bundes- 
gebiet zu visieren!). Den Reichsangehörigen dürfen Pässe oder son- 
stige Reisepapiere, wenn sie die Erteilung derselben beantragen, nicht 
verweigert werden, sofern ihrer Befugnis zur Reise gesetzliche Hinder- 
nisse nicht entgegenstehen ?). 
In den Konsulargerichtsbezirken werden die den Po- 
lizeibehörden zustehenden Befugnisse vom Konsul ausgeübt). Er hat 
überdies die allgemeine reichsgesetzliche Ermächtigung, für seinen Ge- 
richtsbezirk oder einen Teil des Bezirks polizeiliche Vorschriften mit 
verbindlicher Kraft für die seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Per- 
sonen zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Haft, Geldstrafe bis 
1000 Mark und Einziehung einzelner Gegenstände zu bedrohen‘). 
d) Vormundschaftliche Befugnisse. Curaabsentis. 
In einer Reihe von Fällen liegt den Konsuln eine Fürsorge für 
Vermögensinteressen von Reichsangehörigen ob, und sie haben dem- 
entsprechend die Befugnis, in diese Vermögensangelegenheiten einzu- 
greifen. Diese Tätigkeit fällt durchweg unter den juristischen Begriff 
der cura absentis’); es ergeben sich hieraus die rechtlichen Voraus- 
setzungen und Schranken. Der Konsul kann nur eingreifen, wenn die 
Beteiligten weder selbst zur Stelle sind noch für eine anderweitige 
Vertretung ihrer Interessen Sorge tragen. Sobald die Beteiligten in der 
Lage sind, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, steht es dem Konsul 
nicht zu, sie in der Verfügung über ihre Vermögensstücke zu bevor- 
munden resp. zu beschränken. Eine fernere Voraussetzung ist, daß 
22. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 319). Das Verfahren, welches die Konsuln zu beob- 
achten haben, ist in der Dienstinstruktion zu $ 30 näher geregelt. Vgl.v. König 
S. 510 ff. 
1) Konsulatsgesetz $ 25. Vgl. das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 
1867 (Bundesgesetzbl. S. 33), $ 6,8. v. König S. 408 ff. 
2) Gesetz vom 12. Oktober 1867, $ 1, Abs. 2. Als gesetzliche Hindernisse sind 
namentlich zu erachten die Militärpflicht, Polizeiaufsicht, gerichtliche Untersuchung, 
berechtigte Einsprache der Landesbehörden. Vgl. Instruktion zu $ 25 des Kon- 
sulatsgesetzes. 
3) Konsulargerichtsbarkeitsgesetz $ 23, Abs. 4. 
4) Das. 851. Die Vorschriften sind sofort dem Reichskanzler mitzuteilen, welcher 
befugt ist, sie aufzuheben. 
5) Vgl. de Cussy, Reglements consulaires S. 19. Unrichtig würde es sein, 
den Konsul als einen negotiorum gestor im gewöhnlichen Sinne des Privatrechts an- 
zusehen, welcher sich aus eigener Initiative in fremde Vermögensangelegenheiten 
einmengt. Der Konsul hat vielmehr einen staatlichen Auftrag. Er ist dazu 
berufen, die dem Staate gestellte Aufgabe zum Schutz und zur Wohlfahrtspflege sei- 
ner Angehörigen, außerhalb des Staatsgebiets in dem Umfange zu erfüllen, als das 
Völkerrecht es zuläßt. Dieser Gesichtspunkt ist hinsichtlich der zivilrechtlichen 
Verantwortlichkeit des Konsuls gegenüber denjenigen Personen, deren Ver- 
mögensinteressen er wahrzunehmen hat, von Wichtigkeit.
	        

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